Bundesverfassungsgericht kippt Gesetz zur Sterbehilfe

Zwei Kerzen Flamme Kreuz

RA Thorsten Siefarth - LogoVerschiedene Formen der Sterbehilfe sind erlaubt. Wer sich daran aber geschäftsmäßig beteiligt, der macht sich nach § 217 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Am Mittwoch dieser Woche hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift jedoch für verfassungswidrig erklärt. Hauptargument: § 217 StGB mache es faktisch unmöglich, außerhalb des Verwandten- und Freundeskreises Hilfe zum Suizid zu erhalten. Und das, obwohl jeder ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben habe. Dieses Recht gehe sogar so weit, dass der Einzelne selbst entscheide, aus welchen Gründen er aus dem Leben scheiden will. Er müsse dazu keine unheilbare Krankheit „nachweisen“. Immerhin dürfe der Staat regulierend eingreifen, so die Verfassungsrichter. Aber nur zum Schutz der Selbstbestimmung. Zum Beispiel, um den Suizidwilligen vor einer übereilten Entscheidung zu bewahren.

Mein neues Buch ist da: „Aufbauwissen Pflege Recht“

Aufbauwissen Pflege Recht

RA Thorsten Siefarth - LogoHeute habe ich das Vorabexemplar meines neuen Buches erhalten. Toll ist es geworden! 🙂

Das Buch ist sehr praxisnah geschrieben und mit vielen Tipps sowie Checklisten ausgestattet. Es eignet sich für die Ausbildung sowohl an Berufs- als auch an Hochschulen. Und als Nachschlagewerk ist es ein Gewinn. Selbstverständlich ist das Buch auf die neue Generalsitik abgestimmt.

Das Werk erscheint am 18. Februar 2020. Wer jetzt bestellt, erhält es pünktlich zum Erscheinungsdatum. Mehr Infos gibt es hier.

Urteil: Pflegekraft muss Fortbildungkosten nicht zurückzahlen

Menschen schauen auf Computer

RA Thorsten Siefarth - LogoHäufig übernehmen Arbeitgeber die Fortbildungskosten für einen Arbeitnehmer. Kündigt der Arbeitnehmer später, dann wollen die Arbeitgeber ihr Geld zurück. Darauf haben sie aber nur bei vorheriger Vereinbarung einen Anspruch. Aktuell ging es in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2019 (Az. 1 Sa 503/19) um einen Gesundheits- und Krankenpfleger. Dieser hatte eine Fachweiterbildung Intensivpflege/Anästhesie gemacht. In dem Fortbildungsvertrag war vereinbart, dass die Kosten zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ beendet wird. Das Problem: Obwohl zwar der Mitarbeiter kündigt, kann der Grund dafür in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Für diesen Fall kann der Mitarbeiter nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden. Nach Ansicht des Gerichts ist deswegen eine Differenzierung erforderlich, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund stammt. Ergebnis: Die Klausel war unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer über Gebühr benachteiligt hat. Der Gesundheits- und Krankenpfleger muss die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen.

Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit: Einkommen der Eheleute darf nicht doppelt herangezogen werden

Zwei Gebisse Geldscheine

RA Thorsten Siefarth - LogoWenn ein Ehegatte im Heim gepflegt werden muss und nicht genügend Geld vorhanden ist, trägt das Sozialamt dem Grunde nach die Kosten. Bei der genauen Ermittlung der Kostenhöhe wird das Einkommen der Eheleute auf die Heimkosten angerechnet. Die ungedeckten Restkosten trägt dann das Sozialamt. So geschah es auch in einem Fall aus Hannover. Gleichzeitig nahm das Amt aber den zu Hause verbliebenen Ehegatten mit dem vollständigen Einkommen in die Pflicht. Diese Praxis hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen jedoch untersagt und den Heranziehungsbescheid aufgehoben (Urteil vom 16. Januar 2020, Az. L 8 SO 109/18). Für die Doppelbescheidung fehle die Rechtsgrundlage.

Verwaltungsgericht Berlin: Vierte Pflegekommission darf weiterarbeiten

9 Figuren Silhouetten bunt

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Pflegekommission erarbeitet die Arbeitsbedingungen für die Pflege. Insbesondere feilt sie am zukünftigen Pflege-Mindestlohn. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat für die vierte Pflegekommission (paritätisch) acht Mitglieder sowie jeweils einen Stellvertreter benannt. Dagegen hat sich ein Arbeitgeberverband, der bei der Besetzung nicht berücksichtigt worden war, mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Berlin gewehrt. Die Richter haben am 17. Januar 2020 entschieden, dass die Pflegekommission ihre Arbeit fortsetzen darf (Az. 4 L 356.19). Ein wichtiges Argument: Wenn die Kommission suspendiert wird, dann bedeutet das erhebliche Unsicherheit für die 1,2 Mio. in der Pflege Beschäftigten. Demgegenüber habe der Arbeitgeberverband keine schweren oder unzumutbaren Nachteile vorgetragen.

Provokation und Erfindung von Kündigungsgründen: Pflegekraft hat Anspruch auf 20.000 Euro Entschädigung

FAust Kampf

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Klage einer Pflegekraft gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin und deren früheren Rechtsberater auf Entschädigung war erfolgreich. Das Arbeitsgericht Gießen verurteilte beide als Gesamtschuldner wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung zur Zahlung von 20.000 Euro. Hintergrund: Die Betreiberin von Senioreneinrichtungen hatte gemeinsam mit einem Rechtsanwalt ein Strategiekonzept entwickelt. Mit diesem wollte sie unliebsame Betriebsratsmitglieder entfernen. Das betraf auch die klagende Altenpflegerin, die als stellvertretende Betriebsratsvorsitzende in dem Seniorenheim tätig war. Mehr lesen