Bundesverfassungsgericht kippt Gesetz zur Sterbehilfe

Zwei Kerzen Flamme Kreuz

RA Thorsten Siefarth - LogoVerschiedene Formen der Sterbehilfe sind erlaubt. Wer sich daran aber geschäftsmäßig beteiligt, der macht sich nach § 217 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Am Mittwoch dieser Woche hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift jedoch für verfassungswidrig erklärt. Hauptargument: § 217 StGB mache es faktisch unmöglich, außerhalb des Verwandten- und Freundeskreises Hilfe zum Suizid zu erhalten. Und das, obwohl jeder ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben habe. Dieses Recht gehe sogar so weit, dass der Einzelne selbst entscheide, aus welchen Gründen er aus dem Leben scheiden will. Er müsse dazu keine unheilbare Krankheit „nachweisen“. Immerhin dürfe der Staat regulierend eingreifen, so die Verfassungsrichter. Aber nur zum Schutz der Selbstbestimmung. Zum Beispiel, um den Suizidwilligen vor einer übereilten Entscheidung zu bewahren.

104 Anträge auf Sterbehilfe – bislang keine einzige Entscheidung

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit dem 2. März 2017 sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 104 Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gestellt worden. Bisher sei keine solche Erlaubnis erteilt oder versagt worden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (pdf, 0,1 MB) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (pdf, 0,2 MB). Von den Antragstellern seien inzwischen 20 verstorben. Am 2. März 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, in einem „extremen Einzelfall“ dürfe der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermögliche. Was die rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BVerwG betrifft, sind den Angaben zufolge die Beratungen der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.

Prozess um Sterbehilfe in Hamburg: Arzt freigesprochen

RA Thorsten Siefarth - LogoAerzteblatt.de berichtet über das Urteil des Landgerichts Hamburg. Dieses hat einen Mediziner und Psychiater nach einem über fünfjährigen Verfahren freigesprochen. Dem Mann war versuchte Tötung auf Verlangen durch Unterlassen vorgeworfen worden. In seinem Beisein waren zwei über achtzig Jahre alte Frauen, die zuvor todbringende Medikamente eingenommen hatten, gestorben. Der Vorsitzende Richter sprach laut aerzteblatt.de von einer bewussten Entscheidung der Frauen, aus dem Leben zu scheiden. Sie hätte den Entschluss nicht spontan getroffen. Ausschlaggebend für das Urteil waren die Patientenverfügungen der beiden, worin sie lebensverlängernde Maßnahmen untersagten. Update (9.11.2017): Die Staatsanwaltschaft hat Berufung gegen das Urteil eingelegt.