Recht auf Selbsttötung: Verwaltungsgericht Köln ruft Bundesverfassungsgericht an

Spritze drei Arzneimittelflaschen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Betäubungsmittelgesetz sieht ein generelles Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung vor. Das ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht hat daher gestern sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Mehr lesen

Bundesverwaltungsgericht: Anspruch auf Suizidmittel nur in „extremen Notlagen“

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Ehepaar wollte Betäubungsmittel zur Selbsttötung. Und zwar auf Vorrat. Sie wünschten, dass ihr Leben zu einem Zeitpunkt enden solle, in dem sie noch handlungsfähig und von schweren Erkrankungen verschont seien. Deswegen beantragten sie im Juni 2014 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis zum Erwerb von jeweils 15 g Natrium-Pentobarbital zum Zweck einer gemeinsamen Selbsttötung. Doch das Bundesverwaltungsgericht unterstützt das BfArM in seiner Ablehnung des Antrags und wies die Klage des Ehepaares in dritter Instanz ab (Urteil vom 28. Mai 2019, Az. BVerwG 3 C 6.17). Nur wer sich in einer extremen Notlage befinde, habe einen Anspruch darauf, vom Staat eine Erlaubnis zum Erwerb von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung zu erhalten. 

104 Anträge auf Sterbehilfe – bislang keine einzige Entscheidung

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit dem 2. März 2017 sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) 104 Anträge auf Erlaubnis zum Erwerb eines Betäubungsmittels zur Selbsttötung gestellt worden. Bisher sei keine solche Erlaubnis erteilt oder versagt worden, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (pdf, 0,1 MB) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (pdf, 0,2 MB). Von den Antragstellern seien inzwischen 20 verstorben. Am 2. März 2017 hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, in einem „extremen Einzelfall“ dürfe der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermögliche. Was die rechtlichen und tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BVerwG betrifft, sind den Angaben zufolge die Beratungen der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.