Wer gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht verstoßen hat, der bekam die verwaltungs- und arbeitsrechtliche Folgen womöglich bereits zu spüren. Oder die betroffenen Beschäftigten rechnen noch damit. Nun soll die Impfpflicht zum 31. Dezember auslaufen. Die naheliegende Frage: Welche Konsequenzen hat das für die bisherigen Verfahren – und auch für die zukünftigen? Genau darum geht es in der aktuellen Podcast-Folge. Den Podcast „Arbeitsrecht in der Pflege“ gibt es über viele Podcast-Apps. Die aktuelle Episode können Sie immer auch auf dieser Webseite anhören.
Gesundheitsrecht
Einrichtungsbezogene Impfpflicht am Ende
Die Regelung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht (§ 20a Infektionsschutzgesetz) läuft nur noch bis Ende dieses Jahres. Sie soll wohl nicht verlängert werden. Mehr Infos bei tagesschau.de.
Corona-Schutzimpfung: 83-jähriges Ehepaar hat keinen Anspruch auf Bevorzugung gegenüber Heimbewohnern
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat am 22. Januar 2021 die Beschwerde von 83-jährigen Eheleuten aus Essen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt (Az. 13 B 58/21). Das Ehepaar hatten eine unverzügliche Corona-Schutzimpfung beansprucht. Ihr Argument: Sie gehörten aufgrund ihres Alters zu der Gruppe von Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung hätten. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst vor allem Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeheime, auch wenn diese das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, geimpft würden.
Das Gericht entscheidet jedoch: Die Priorisierung zugunsten der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen sei nicht zu beanstanden. Die Coronavirus-Impfverordnung sehe ausdrücklich vor, dass innerhalb der Gruppe der Über-80-Jährigen auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten. Danach habe die Landesregierung darauf abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen typischerweise ein höheres Expositionsrisiko hätten. Denn sie seien im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen. Außerdem könnten sie sich nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen beschränken.
Keine Rabatte mehr von Online-Apotheken

Zukünftig dürfen Online-Apotheken keine Rabatte mehr für rezeptpflichtige Medikamente gewähren. Die Preise müssen die gleichen sein wie in den Apotheken vor Ort. Das hat der Bundestag am Donnerstag (29. Oktober 2020) beschlossen. Weitere Inhalte des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOSG): Apotheken dürfen künftig mehr pharmazeutische Dienstleistungen anbieten. Sie erhalten dafür auch mehr Geld. Zum Beispiel für eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder für die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung. Außerdem sollen künftig (durch Mediziner geschulte) Apotheker Erwachsene impfen dürfen. Dies soll zunächst in regionalen Modellvorhaben getestet werden. Das neue Gesetz soll voraussichtlich im Dezember 2020 in Kraft treten. Mehr Infos: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/apotheken.html
Intensivpflege-WG: Eilantrag gegen Betretungsverbot erfolglos

Die Allgemeinverfügung der Stadt Hildesheim verbietet es, Intensivpflege-WGs zu besuchen oder zu betreten. Das Verwaltungsgericht Niedersachsen hat am 9. April 2020 einen dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt (Az. 15 B 2147/20). Der dringende Wunsch nach einem persönlichen Besuchskontakt sei zwar nachvollziehbar. Den mit dem Besuchsverbot verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffen stünde aber eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Bewohner der Einrichtung sowie der Pflegekräfte gegenüber. Unter anderem auch wegen des Risikos, dass sich eine Ansteckung, die nicht sofort entdeckt würde, unter allen Bewohnern der Einrichtung ausbreiten könne. Es gebe kein milderes Mittel als ein Besuchs- und Betretungsverbot. Atemschutzmasken seien keine echte Alternative. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover.
Impfpflicht gegen Masern für Pflegekräfte in der ambulanten Intensivpflege

Der Deutsche Bundestag hat am 14. November 2019 das Masernschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Danach müssen bestimmte Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Betroffen sind Pflegekräfte, die in der ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen eingesetzt sind. Die betreffenden Personen müssen den Leitungen der Einrichtungen vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit einen Nachweis über den Impfschutz vorlegen. Wer am 1. März 2020 bereits betreut wird oder tätig ist, muss den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.