Neues Gesetz zur Intensivpflege im Bundestag verabschiedet

Frau mit Zugängen liegt in Krankenhausbett mit

Am Donnerstag hat der Bundestag das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) verabschiedet. Es wurde nach heftigen Protesten noch in letzter Sekunde mehrfach geändert. Sehr umstritten war die Wahlfreiheit der Patienten. Intensivpflege sollte ursprünglich nur noch im Ausnahmefall in der eigenen Wohnung stattfinden können. Jetzt heißt es im Gesetz: „Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen“. Ob damit die Wahlfreiheit erhalten bleibt? Immerhin ist jetzt vorgesehen, dass außerklinische Intensivpflege in Pflege- und Behindertenheimen, Wohneinheiten und auch „in der eigenen Häuslichkeit“ erbracht werden kann. Außerdem gibt es für die Intensivpflege neue Qualitätsvorgaben. Zudem muss der MDK jährlich die medizinisch-pflegerische Versorgung „in der eigenen Häuslichkeit“ prüfen. Krankenhäuser sowie Heime sind nun verpflichtet, Patienten wenn möglich von künstlicher Beatmung zu entwöhnen. Schließlich: Versicherte, die zu Hause gepflegt werden, müssen keine höheren Zuzahlungen entrichten als bei der Pflege in stationären Einrichtungen. Das Gesetz muss jetzt noch durch den Bundesrat.

Intensivpflege-WG: Eilantrag gegen Betretungsverbot erfolglos

Schild mit der Aufschrift

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Allgemeinverfügung der Stadt Hildesheim verbietet es, Intensivpflege-WGs zu besuchen oder zu betreten. Das Verwaltungsgericht Niedersachsen hat am 9. April 2020 einen dagegen gerichteten Eilantrag abgelehnt (Az. 15 B 2147/20). Der dringende Wunsch nach einem persönlichen Besuchskontakt sei zwar nachvollziehbar. Den mit dem Besuchsverbot verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffen stünde aber eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Bewohner der Einrichtung sowie der Pflegekräfte gegenüber. Unter anderem auch wegen des Risikos, dass sich eine Ansteckung, die nicht sofort entdeckt würde, unter allen Bewohnern der Einrichtung ausbreiten könne. Es gebe kein milderes Mittel als ein Besuchs- und Betretungsverbot. Atemschutzmasken seien keine echte Alternative. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover.

Impfpflicht gegen Masern für Pflegekräfte in der ambulanten Intensivpflege

Impfung mit Spritze an der Schulter

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Deutsche Bundestag hat am 14. November 2019 das Masernschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz soll am 1. März 2020 in Kraft treten. Danach müssen bestimmte Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Betroffen sind Pflegekräfte, die in der ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen eingesetzt sind. Die betreffenden Personen müssen den Leitungen der Einrichtungen vor Beginn ihrer Betreuung oder Tätigkeit einen Nachweis über den Impfschutz vorlegen. Wer am 1. März 2020 bereits betreut wird oder tätig ist, muss den Nachweis bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.

Sozialgericht Münster: Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoEin ambulanter Pflegedienst hat ein 12jähriges Mädchen im Umfang von 50 Stunden pro Woche intensivpflegerisch versorgt. Allerdings wollte der Pflegedienst eine höhere Vergütung von der Kasse und hat deswegen den Versorgungsvertrag gekündigt. Die Eltern des Mädchens haben jedoch von der Krankenkasse verlangt, die Tochter, auch über die Kündigung hinaus, von diesem Pflegedienst versorgen zu lassen. Damit unterlagen sie jedoch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht Münster. Mehr lesen