Wenn ältere Menschen gegen ihren Willen in ein Pflegeheim abgeschoben werden, so bleibt das häufig ohne Konsequenzen. Das Amtsgericht München hat nun jedoch den Sohn und die Schwiegertochter einer demenziell erkrankten Frau zu Bewährungsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (22. Juli 2021, Az. 820 Ls 275 Js 118454/20). Diese hatten die ältere Dame in ein Pflegeheim nach Tschechien abgeschoben. Die 92-Jährige war dort in einen extrem schlechten Zustand geraten: Verwahrlosung, Dekubitus und Hämatome. Sie musste von einer Verfahrenspflegerin und einer Betreuerin in einer Hauruckaktion befreit und nach Deutschland zurückgeholt werden. Sieben Monate hatte das Leiden der pflegebedürftigen Frau gedauert. Die Details ergeben sich aus der Pressemitteilung des Amtsgerichts.
Strafrecht
Bundesverfassungsgericht kippt Gesetz zur Sterbehilfe
Pflegekraft verurteilt: Allergie-Kennzeichnung nicht ausreichend geprüft!
Eine Pflegekraft wurde am Montag vor dem Amtsgericht Flensburg wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe mit Strafvorbehalt verurteilt (Az. 475 Ds 115 Js 17084/16). Sie hatte bei einer Patientin die Allergie-Kennzeichnung in den schriftlichen Klinik-Unterlagen nicht ausreichend geprüft. Die Pflegekraft hatte die entsprechenden Angaben in anderer Form und an anderer Stelle in den Unterlagen erwartet. Dennoch hätte sie genauer hinschauen müssen, es sei genügend Zeit gewesen, so das Gericht. Aufgrund ihrer Nachlässigkeit wurde übersehen, dass eine 77-jährige Patientin kein Metamizol verträgt. Die Frau war wenige Tage später nach der Gabe dieses Medikaments in einer Spezialklinik an Multiorganversagen verstorben. Die Pflegekraft wurde zu einer Geldstrafe (90 Tagessätze à 50 Euro) verurteilt. Sie bleibt aber straffrei, wenn sie eine Summe von 1.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zahlt. Die Klinik hat die Allergie-Kennzeichnungen mittlerweile vereinheitlicht.
Positionspapier: Medizinische Begleitung des „Sterbefastens“ ist nicht strafbar
Umstritten ist, ob die medizinische Begleitung des „Sterbefastens“ rechtswidrig ist. Zum einen könnte es sich um unterlassene Hilfeleistung handeln. Insbesondere wenn der Patient gegen Ende das Bewusstsein verliert. Außerdem machen Mediziner und Pflegekräfte sich womöglich strafbar, wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB). In einem aktuellen Papier positioniert sich die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Der freiwillige Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) sei ein Akt der Selbstbestimmung des Patienten. Deswegen liege keine (medizinische) Begleitung einer Selbsttötung vor. Strafbar sei die Assistenz deswegen nicht. Mehr lesen