Bundesverfassungsgericht kippt Gesetz zur Sterbehilfe

Zwei Kerzen Flamme Kreuz

RA Thorsten Siefarth - LogoVerschiedene Formen der Sterbehilfe sind erlaubt. Wer sich daran aber geschäftsmäßig beteiligt, der macht sich nach § 217 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Am Mittwoch dieser Woche hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift jedoch für verfassungswidrig erklärt. Hauptargument: § 217 StGB mache es faktisch unmöglich, außerhalb des Verwandten- und Freundeskreises Hilfe zum Suizid zu erhalten. Und das, obwohl jeder ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben habe. Dieses Recht gehe sogar so weit, dass der Einzelne selbst entscheide, aus welchen Gründen er aus dem Leben scheiden will. Er müsse dazu keine unheilbare Krankheit „nachweisen“. Immerhin dürfe der Staat regulierend eingreifen, so die Verfassungsrichter. Aber nur zum Schutz der Selbstbestimmung. Zum Beispiel, um den Suizidwilligen vor einer übereilten Entscheidung zu bewahren.

Recht auf Selbsttötung: Verwaltungsgericht Köln ruft Bundesverfassungsgericht an

Spritze drei Arzneimittelflaschen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Betäubungsmittelgesetz sieht ein generelles Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung vor. Das ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht hat daher gestern sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Mehr lesen

Urteile zur Sterbehilfe: Dürfen Helfer den Suizid jetzt bis zum Tod begleiten?

RA Thorsten Siefarth - LogoZwei Ärzte aus Berlin und Hamburg hatten suizidwillige Personen bei der Selbsttötung begleitet. In der zweiten Instanz wurden sie bereits freigesprochen: Kein Tötungsdelikt, keine unterlassene Hilfeleistung. Diese Freisprüche hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun gestern bestätigt (Urteile vom 3. Juli 2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18). Entscheidend sei, dass sich die Suizidentinnen freiverantwortlich zur Selbsttötung entschieden hatten. Dann müsse ein Arzt, wenn er bei dem Suizid anwesend ist, diesen Willen respektieren und dürfe keine „Rettungsmaßnahmen“ ergreifen. Es liegt also kein strafbares Unterlassen vor. Das Urteil des BGH ist deswegen spektakulär, da es über viele Jahrzehnte eine andere Rechtsprechung gab. Was dazu geführt hat, dass Angehörige zwar (straflose!) Beihilfe zum Suizid leisten durften, sich vom Suizidenten dann aber entfernen musste, wenn dieser zur Tat geschritten ist. Das dürfte nach dieser Rechtsprechung nun anders zu beurteilen sein.