Das bringt das neue Gesetz zur Reform des Pflegestudiums für die gesamte Pflege

Der Bundestag hat am Donnerstag den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG) beschlossen. Danach erhalten Studierende in der Pflege künftig für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Außerdem wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Dafür ist künftig auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen.

Darüber hinaus gibt es noch weitere Änderungen, die den gesamten Pflegebereich betreffen.

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Jetzt möglich: Digitale Fortbildungen zur Pflegedienstleitung

Die Erweiterung um digitale Weiterbildungsmaßnahmen wurde in den Maßstäben und Grundsätzen (MuG) vollstationär und MuG Kurzzeitpflege verankert. Die neue Formulierung lautet: „Von der Gesamtstundenzahl [bzgl. Weiterbildungsmaßnahme] sollen mindestens 20 % in Präsenzphasen vermittelt worden sein. Die Präsenzphasen können gemeinsam vor Ort oder in Form von präsenzäquivalenten Online-Veranstaltungen mit entsprechendem Medieneinsatz, der eine direkte Kommunikation zwischen Dozierenden und Teilnehmenden sicherstellt (synchrones Lernen), stattfinden.“ Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist am 30. Mai 2023 erfolgt. Somit sind die aktualisierten MuG zum 1. Juni 2023 in Kraft getreten.

Bayern: Neuer Anlauf für Selbstverwaltung in der Pflege

Bislang gibt es in Bayern die „Vereinigung der Pflegenden in Bayern“ (VdPB) als Standesvertretung. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine (Pflege-)Kammer. Nun wurde ein neuer Anlauf unternommen, die Selbstverwaltung zu reformieren. Staatsminister Klaus Holetschek (CSU) hat dazu einen Ausschuss eingesetzt, der ein erstes Eckpunktepapier verfasst hat. Grundlage bildet das vom Gesundheits- und Pflegeministerium in Auftrag gegebene Gutachten von Kienbaum Consultants zur Evaluation der VdPB vom Mai 2022. Die Gutachter konstatieren darin eine zu geringe Wirksamkeit der bestehenden Organisation. Hauptkritikpunkt des Gutachtens ist u. a. die fehlende bundesweite Anschlussfähigkeit an bestehende Selbstverwaltungsorganisationen der Profession Pflege. Das geht aus einer Pressemitteilung des Bayerischen Landespflegerates hervor.

Landespflegekammer Rheinland-Pfalz muss Beiträge zurückzahlen

Eine Pflegekammer ist verpflichtet, nach dem Kostendeckungsprinzip zu arbeiten, sie darf kein Vermögen anhäufen. Doch genau das ist in Rheinland-Pfalz geschehen. Die Konsequenz: Die Pflegekammer hätte keine oder nur deutlich geringere Zwangsbeiträge einziehen dürfen. Deswegen hatten fünf Pflegekräfte gegen die Beitragsbescheide der Jahre 2016 bis 2019 vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geklagt. Mitte November fand die Verhandlung statt. Nach einem richterlichen Hinweis hat die Pflegekammer sämtliche Bescheide zurückgenommen. Mehr Infos gibt es bei dem BEN Kurier.