Neu: Kombination von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege jetzt leichter

Seit dem 1. Juli 2025 werden die bisher getrennten Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro zusammengeführt. Bei der Verhinderungspflege springt eine Vertretung für die verhinderte private Pflegeperson ein. Bei der Kurzzeitpflege benötigt eine pflegebedürftige Person für einen begrenzten Zeitraum vollstationäre Pflege. Bislang war eine Kombination beider Leistungen kompliziert. Nun können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 das gemeinsame Budget flexibel und je nach ihren individuellen Bedürfnissen für die jeweiligen Leistungen einsetzen. Die Neuregelung soll pflegenden Angehörigen die Organisation von Auszeiten erheblich erleichtern und bürokratische Hürden abbauen. Zusätzlich wird die Höchstdauer für Verhinderungspflege auf acht Wochen erhöht und die bisher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit entfällt. Nach jeder Inanspruchnahme erhalten Pflegebedürftige eine Übersicht über das verbrauchte Budget.

Außerklinische Intensivpflege: Neue Ausnahmeregelung zur Potenzialerhebung

Bei der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten muss eine sogenannte Potenzialerhebung stattfinden: Besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte prüfen, ob eine vollständige Entwöhnung von der Beatmung, eine Umstellung auf eine nicht-invasive Beatmung oder die Entfernung der Trachealkanüle möglich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jetzt in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege eine neue dauerhafte Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Potenzialerhebung beschlossen: Bei Versicherten, die bis einschließlich 30. Juni 2025 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben, ist eine Potenzialerhebung nicht zwingend notwendig. Sie erfolgt für diesen Kreis nur noch bei Anzeichen für ein Entwöhnungs- bzw. Dekanülierungspotenzial oder auf Wunsch der Betroffenen. Folgeverordnungen von außerklinischer Intensivpflege sind für diesen Versichertenkreis künftig bis zu 12 Monate möglich.

Auch ohne Pflegeversicherung: Sozialamt muss Pflege bezahlen

Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden, dass Menschen, die weder gesetzlich noch privat pflegeversichert sind, Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ haben (Az. B 8 SO 2/24 R). Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Mann aus Lübeck, für den das Sozialamt bereits die Kosten für Heimplatz und Grundpflege übernommen hatte. Das Gericht stellte klar, dass auch zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote vom Sozialhilfeträger bezahlt werden müssen. Die Sozialhilfe muss in dem gleichen Umfang gewährt werden, wie es den Leistungen bei der gesetzlichen Pfleversicherung entspricht. Damit wird die soziale Absicherung von Pflegebedürftigen ohne Versicherung deutlich gestärkt.

Schließt früheres Fehlverhalten Angehörige als Betreuer aus?

Wenn ein geliebter Mensch aufgrund von Krankheit oder Alter seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ist es oft der Wunsch von Familienangehörigen, die rechtliche Betreuung zu übernehmen. Doch was passiert, wenn es in der Vergangenheit zu Konflikten gekommen ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt eine wegweisende Entscheidung getroffen.

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