Bundesgerichtshof: Eine Pflegevereinbarung kann unwirksam sein, wenn das familiäre Verhältnis heillos zerrüttet ist

Es ging um einen Mann, der an seine Schwester Wohnungseigentum übertragen hatte. Im Gegenzug erhielt er ein lebenslanges Wohnrecht. Außerdem verpflichtete sich die Schwester, ihren Bruder lebenslang zu pflegen. Später kam es zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Geschwistern. Der Bruder sah deswegen die Pflegevereinbarung als hinfällig an und wollte die Rückübertragung der Immobilie. In den unteren Instanzen hatte der Mann keinen Erfolg, wohl aber vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Dieser entscheidet mit Urteil vom 9. Juli 2021 (Az. V ZR 30/20): Ist das Verhältnis zwischen dem Übertragenden und dem Übernehmenden heillos zerrüttet, so führt dies grds. zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Nach § 313 BGB kann der Übertragende eine Vertragsanpassung verlangen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil sogar vom Vertrag zurücktreten. All das gilt jedoch nicht, wenn die Zerrüttung eindeutig dem Übertragenden selbst anzulasten ist. Um die näheren Hintergründe noch genauer zu klären, hat der BGH den Fall zur erneuten Entscheidung an eine untere Instanz zurückverwiesen. Hier gibt es das Urteil im Volltext.

Kleine Verfehlungen eines Betreuers

Kleinere Verfehlungen eines Betreuers dürfen nicht zu dessen Entlassung durch das Betreuungsgericht führen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 15. September 2021, Az. XII ZB 317/21). Es ging um einen Betreuer der hie und da mal Rechnungen, auch eine Heimrechnung, zu spät beglichen hatte. Gleichwohl sagen die Richter:innen: Für eine Entlassung muss nicht unbedingt eine konkrete Schädigung vorliegen, eine Gefährdung reiche. Außerdem dürften die Betreuungsgerichte auch auf Verfehlungen zurückgreifen, die ein Betreuer bei anderen Betreuungen begangen habe. Selbst nach diesen Maßstäben hat es in dem konkreten Fall vor dem BGH jedoch nicht gereicht, um den Betreuer zu entlassen. Bei kleineren Verfehlungen müssten Betreuungsgerichte zunächst Mittel der Aufsicht und Weisungen einsetzen. Hier das Urteil im Volltext.

Auch bei Demez: Der Wunsch nach einem bestimmten Betreuer ist zu beachten

Wenn ein Betroffener sich eine bestimmte Person als rechtlichen Betreuer wünscht, dann müssen die Betreuungsgerichte diesem Wunsch grds. folgen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 18.8.2021, Az. XII ZB 151/20). Es kommt weder auf die Geschäftsfähigkeit noch auf die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen an. Nur wenn der Wunsch seinem Wohl zuwiderläuft, kann das anders sein. Die Hürden dafür sind aber sehr hoch. Es müssen Gründe von erheblichem Gewicht dagegensprechen. Und es muss die konkrete (!) Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung nicht zum Wohl des Betreuten führen kann oder will. Hier gibt es das Urteil im Volltext.

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Betreuten

Ein Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Betreuer in die Willenserklärung des Betreuten einwilligen muss (§ 1903 BGB). Einen solchen Einwilligungsvorbehalt darf das Gericht jedoch nur dann beschließen, wenn dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr erforderlich ist. Meist geht es um Vermögensgefährdungen. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden (30. Juni 2021, Az. XII ZB 73/21): Das Betreuungsgericht darf sich die Entscheidung nicht zu leicht machen. Es muss konkrete Feststellungen treffen und auch deutlich ausführen, warum überhaupt Handlungsbedarf besteht. Allein dass es um ein großes Vermögen geht, reicht jedenfalls nicht aus. Mehr Infos gibt es bei beck-aktuell.