Ein demenziell Erkrankter benötigt gegen Wahnvorstellungen Medikamente. Diese lehnt er jedoch ab. Eine zwangsweise Medikation käme jedoch nur in einem Krankenhaus in Frage, sagt das Betreuungsgericht unter Berufung auf § 1906a BGB. Das wäre für den Mann jedoch nicht zielführend, da sich sein Zustand dort verschlechtern würde. Die Betreuerin des Mannes legt daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese am 2. November 2021 allerdings nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1575/18). Es seien noch zu viele Fragen offen, die zunächst die unteren Gerichte klären müssten. Eine gute Erläuterung der Entscheidung des BVerfG gibt es bei Legal Tribune Online. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts steht hier.
Demenz
Auch bei Demez: Der Wunsch nach einem bestimmten Betreuer ist zu beachten
Wenn ein Betroffener sich eine bestimmte Person als rechtlichen Betreuer wünscht, dann müssen die Betreuungsgerichte diesem Wunsch grds. folgen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Beschluss vom 18.8.2021, Az. XII ZB 151/20). Es kommt weder auf die Geschäftsfähigkeit noch auf die natürliche Einsichtsfähigkeit des Betroffenen an. Nur wenn der Wunsch seinem Wohl zuwiderläuft, kann das anders sein. Die Hürden dafür sind aber sehr hoch. Es müssen Gründe von erheblichem Gewicht dagegensprechen. Und es muss die konkrete (!) Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung nicht zum Wohl des Betreuten führen kann oder will. Hier gibt es das Urteil im Volltext.
Bundestagswahl: Auch Menschen mit demenziellen Erkrankungen haben ein Wahlrecht
Auch Menschen mit einer dementiellen Erkrankung sind wahlberechtigt. Darauf weist die gemeinnützige Alzheimer Forschung Initiative e.V. hin. Sie gibt hier Tipps zur Unterstützung in der Wahlkabine.