Neue Podcastfolge: Rückzahlung von Fortbildungskosten

Ich bespreche ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Der Fall: Eine Altenpflegerin in einer Reha-Einrichtung hatte eine Fortbildung zum „Fachtherapeut Wunde ICW“ gemacht. Sie beendete diese, hatte aber wenige Tage zuvor gekündigt. Daraufhin wollte der Arbeitgeber die Fortbildungskosten (zum Teil) zurückhaben. Zu Recht? Den Podcast gibt es überall, wo es Podcasts gibt, z.B. bei Spotify oder itunes. Die aktuelle Podcastfolge gibt es auch hier auf meiner Webseite.

Pflege naher Angehöriger kann Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen

Die Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus kann die Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen. Das hat das Amtsgericht München in einem soeben veröffentlichten Urteil entschieden (9. Juni 2021, Az. 453 C 3432/21). Es komme nicht auf den konkreten aktuellen Gesundheitszustand der Angehörigen an. Bereits das fortgeschrittene Alter reiche aus. Hier ging es um Personen, die beide über 80 Jahre alt waren. Es sei notwendig, dass diesen zeitnah geholfen werden könne, so das Gericht. Mehr Infos enthält die Pressemitteilung des Gerichts.

Urteil: Maskenverweigerin durfte gekündigt werden

Das Arbeitsgericht Cottbus hat die Kündigung einer Logopädin für rechtens erklärt (Urt. v. 17. Juni 2021, Az. 11 Ca 10390/20). Diese hatte sich strikt geweigert, eine Maske zum Schutz vor COVID-19-Infektionen zu tragen. Die Leitsätze des Gerichts: 1. In einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen. 2. Aus einem Attest zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MNS muss hervorgehen, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund eines MNS zu erwarten sind. 3. Besteht aufgrund einer wirksamen Befreiung von der MNS-Pflicht oder aufgrund der Weigerung des Tragens keine andere Möglichkeit des Einsatzes im Betrieb, ist eine Kündigung i. d. R. gerechtfertigt. Mehr Infos gibt es hier. Das Urteil im Volltext ist im Landesportal von Brandenburg abrufbar.

Urteil: Arbeitgeber darf Corona-Bonus nach Kündigung nicht zurückverlangen

Ein Arbeitgeber darf einen Corona-Bonus nach Kündigung des Arbeitnehmers von diesem nicht zurückverlangen. Das gelte sogar dann, wenn an sich eine Rückzahlung vereinbart worden sei. Das hat das Arbeitsgericht Oldenburg am 15. Mai 2021 entschieden (Az. 6 Ca 141/21). Begründung: Ein Corona-Bonus ist eine Sonderzahlung, mit der bisherige Belastungen während der Pandemie honoriert werden. Damit wird eine bereits erbrachte Arbeitsleistung belohnt, die nicht mehr zurückverlangt werden darf. Mehr Infos gibt es bei Legal Tribune Online (LTO).