Pflege naher Angehöriger kann Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen

Die Pflege naher Angehöriger im gleichen Haus kann die Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen. Das hat das Amtsgericht München in einem soeben veröffentlichten Urteil entschieden (9. Juni 2021, Az. 453 C 3432/21). Es komme nicht auf den konkreten aktuellen Gesundheitszustand der Angehörigen an. Bereits das fortgeschrittene Alter reiche aus. Hier ging es um Personen, die beide über 80 Jahre alt waren. Es sei notwendig, dass diesen zeitnah geholfen werden könne, so das Gericht. Mehr Infos enthält die Pressemitteilung des Gerichts.

Umzug in Pflegeeinrichtung rechtfertigt keine außerordentliche Wohnungskündigung

RA Thorsten Siefarth - LogoWill (oder muss) ein Mieter in eine Pflegeeinrichtung umziehen, so steht die Kündigung der bisherigen Wohnung an. Eine ordentliche Kündigung ist zweifellos möglich, nicht aber eine außerordentliche und fristlose. Das hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden (Urteil vom 8. November 2018, Az. 205 C 172/18): Alleine dass ein Mieter aufgrund seines Gesundheitszustandes seine Wohnung nicht mehr nutzen kann, rechtfertige keine außerordentliche fristlose Kündigung. Außerdem stelle die dreimonatige Kündigungsfrist regelmäßig keine Überforderung für den Mieter dar. Er kann allerdings – je nach den Umständen – einen Anspruch darauf haben, dass der Vermieter einen Aufhebungsvertrag mit ihm abschließt. Dazu muss er aber auf jeden Fall einen Nachfolger benennen können.

Urteil: Wohnungskündigung gegen Demenzkranken muss sorgfältig geprüft werden

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Bundesgerichtshof hat gestern ein Räumungsurteil gegen einen demenziell erkrankten Mieter aufgehoben. Die Gerichte der unteren Instanzen hätten die gesundheitliche Situation des Mieters nicht sorgfältig genug geprüft, so die obersten Bundesrichter. Mehr lesen

Wegen Härtefall: Vermieter darf 97-jährigen Mieterin nicht außerordentlich kündigen!

RA Thorsten Siefarth - LogoEine 97-jährige Frau hat zwei Wohnungen im gleichen Stock gemietet. In der einen wohnt sie selbst, in der anderen wohnt ihr (rechtlicher) Betreuer. Dieser pflegt die demenziell erkrankte Dame auch, ganztägig. In der Vergangenheit hatte sich der Betreuer grob beleidigend gegenüber dem Vermieter geäußert. Daraufhin kündigte dieser die beiden Wohnungen außerordentlich. In der zweiten Instanz wurde die Kündigung bestätigt. Zu Unrecht, wie heute der Bundesgerichtshof entschieden hat (Az. VIII ZR 73/16). Härtegründe wie eine drohende schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung oder Lebensgefahr können die Kündigung unwirksam machen. Selbst wenn der Mieter erhebliche Pflichtverletzungen begangen hat.