Neue Podcastfolge: Rückzahlung von Fortbildungskosten

Ich bespreche ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Der Fall: Eine Altenpflegerin in einer Reha-Einrichtung hatte eine Fortbildung zum „Fachtherapeut Wunde ICW“ gemacht. Sie beendete diese, hatte aber wenige Tage zuvor gekündigt. Daraufhin wollte der Arbeitgeber die Fortbildungskosten (zum Teil) zurückhaben. Zu Recht? Den Podcast gibt es überall, wo es Podcasts gibt, z.B. bei Spotify oder itunes. Die aktuelle Podcastfolge gibt es auch hier auf meiner Webseite.

Urteil: Pflegekraft muss Fortbildungkosten nicht zurückzahlen

Menschen schauen auf Computer

RA Thorsten Siefarth - LogoHäufig übernehmen Arbeitgeber die Fortbildungskosten für einen Arbeitnehmer. Kündigt der Arbeitnehmer später, dann wollen die Arbeitgeber ihr Geld zurück. Darauf haben sie aber nur bei vorheriger Vereinbarung einen Anspruch. Aktuell ging es in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Oktober 2019 (Az. 1 Sa 503/19) um einen Gesundheits- und Krankenpfleger. Dieser hatte eine Fachweiterbildung Intensivpflege/Anästhesie gemacht. In dem Fortbildungsvertrag war vereinbart, dass die Kosten zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch des Mitarbeiters“ beendet wird. Das Problem: Obwohl zwar der Mitarbeiter kündigt, kann der Grund dafür in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Für diesen Fall kann der Mitarbeiter nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden. Nach Ansicht des Gerichts ist deswegen eine Differenzierung erforderlich, aus wessen Sphäre der Beendigungsgrund stammt. Ergebnis: Die Klausel war unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer über Gebühr benachteiligt hat. Der Gesundheits- und Krankenpfleger muss die Fortbildungskosten nicht zurückzahlen.

Urteil: Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter. Das Finanzamt war der Ansicht, das sei ein Werbungskostenersatz. Die Beträge würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Doch das Finanzgericht Münster entschied anders (Urteil vom 09.08.2016, Az. 13 K 3218/13 L): Wenn das Eigeninteresse des Arbeitgebers überwiege, dann stelle die Zahlung keine Entlohnung dar. Im Pflegebereich dürfte dies bei organisatorischen Fortbildungen erfüllt sein. Bei einer fachlichen Fortbildung könnte das Eigeninteresse des Arbeitgebers darin liegen, dass er erweiterte Möglichkeiten zur Delegation hat. Im Einzelfall kommt es also auf die näheren Umstände an.