Kabinett beschließt Erhöhung der Pflege-Beiträge um 0,5 Prozentpunkte

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Bundeskabinett hat gestern einen Gesetzentwurf zur Anhebung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung beschlossen. Der Beitrag soll zum 1. Januar 2019 um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent (für Kinderlose auf 3,3 Prozent) steigen. Die Anhebung führt zu Mehreinnahmen der Pflegeversicherung von 7,6 Milliarden Euro. Bis zum Jahr 2022 soll der Beitragssatz stabil bleiben. Allerdings hatte bereits der vorherige Gesundheitsminister Herman Gröhe (CDU) im vergangenen Jahr ein ähnliches Versprechen abgegeben. Dieses wurde nunmehr von dem aktuellen Minister, Jens Spahn (CDU), kassiert. Die Opposition kritisiert, dass die Erhöhung nicht reichen wird. Außerdem gibt es Stimmen, die steuerliche Zuschüsse fordern.

Urteil: Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter. Das Finanzamt war der Ansicht, das sei ein Werbungskostenersatz. Die Beträge würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Doch das Finanzgericht Münster entschied anders (Urteil vom 09.08.2016, Az. 13 K 3218/13 L): Wenn das Eigeninteresse des Arbeitgebers überwiege, dann stelle die Zahlung keine Entlohnung dar. Im Pflegebereich dürfte dies bei organisatorischen Fortbildungen erfüllt sein. Bei einer fachlichen Fortbildung könnte das Eigeninteresse des Arbeitgebers darin liegen, dass er erweiterte Möglichkeiten zur Delegation hat. Im Einzelfall kommt es also auf die näheren Umstände an.

Kosten für Pflegedienst aus Polen können steuerlich abgesetzt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Pflegedienst aus Polen erbrachte für eine ältere Dame vorwiegend hauswirtschaftliche Leistungen und Alltagsunterstützung. Die Kosten in Höhe von über 30.000 Euro wollte das Finanzamt nur als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ anerkennen und damit auf 4.000 Euro deckeln. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jedoch entschieden (Urteil vom 21.6.2016, Az. 5 K 2714/15), dass es sich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt, die grds. in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Unterstützung durch Kräfte ohne pflegerische Ausbildung erfolgt. Allerdings muss man die „angemessenen Kosten“ nachweisen. Da reicht alleine die Rechnung des Pflegedienstes nicht, am besten man führt einen Leistungsnachweis oder ein Tagebuch. Außerdem muss das Pflegegeld (hier für die Pflegestufe II) abgezogen werden.