Urteil: Fortbildungskosten sind kein Arbeitslohn

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter. Das Finanzamt war der Ansicht, das sei ein Werbungskostenersatz. Die Beträge würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Doch das Finanzgericht Münster entschied anders (Urteil vom 09.08.2016, Az. 13 K 3218/13 L): Wenn das Eigeninteresse des Arbeitgebers überwiege, dann stelle die Zahlung keine Entlohnung dar. Im Pflegebereich dürfte dies bei organisatorischen Fortbildungen erfüllt sein. Bei einer fachlichen Fortbildung könnte das Eigeninteresse des Arbeitgebers darin liegen, dass er erweiterte Möglichkeiten zur Delegation hat. Im Einzelfall kommt es also auf die näheren Umstände an.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert