Wechselt ein Arbeitnehmer im Kalenderjahr in ein neues Arbeitsverhältnis und beantragt er Urlaub, muss er mitteilen, dass sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht (vollständig oder teilweise) erfüllt hat. Denn: Gemäß § 6 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht der Anspruch auf Urlaub nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist. Um seinen Urlaub beim neuen Arbeitgeber zu erhalten, kann der Arbeitnehmer eine entsprechende Bescheinigung seines früheren Arbeitgebers vorlegen. Dieser ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG dazu verpflichtet, eine solche Bescheinigung auszustellen. Darauf weist das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom heutigen Tag hin (Az. 9 AZR 295/13)