Bundesarbeitsgericht und Urlaub I: Urlaub bei Kündigung

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung zum Urlaub im Zusammenhang mit einer Kündigung einmal mehr geändert. Grund dafür ist vor allem, dass der Europäische Gerichtshof schon vor einigen Jahren eine neue Marschroute vorgegeben hat. Die Auswirkungen sind vor allem für Arbeitgeber wichtig.



"… hilfsweise ordentlich …"

Die Konstellation, über die die obersten Arbeitsrichter zu entscheiden hatten, war eigentlich eine ganz normale. Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011.

Im Kündigungsschreiben heißt es: „Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstundenansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung freigestellt.

Zuckerl für den Arbeitgeber

Diese Gestaltung ist für den Arbeitgeber an sich günstig: Wenn die außerordentliche Kündigung nicht hält, was häufig der Fall ist, dann kann immerhin die ordentliche greifen. Für diesen Fall hat der Arbeitgeber dann das Zuckerl, dass er wenigstens keine Urlaubsabgeltung leisten muss. Denn die wäre an sich fällig, weil der (freigestellte) Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen kann.

Bundesarbeitsgericht verlangt Zahlung der Abgeltung

Das Bundesarbeitsgericht sagt nun dazu: Nach § 1 Bundesrlaubsgesetz setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Das gilt nun auch im Falle der Kündigung und Freistellung eines Mitarbeiters. Es bedeutet: Ein Arbeitgeber gewährt durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Das bedeutet also für Arbeitgeber: Gestaltet man die Kündigung wie eingangs dargestellt aus, so empfiehlt es sich, den Kündigungstermin um die noch offenen Urlaubstage nach hinten zu schieben, den Mitarbeiter erst ab dann freizustellen und gleichzeitig das Urlaubsentgelt, also den Lohn, zu zahlen oder vorbehaltlos zuzuerkennen.

Referenz: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.2.2015, Az. 9 AZR 455/13

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 2/15 vom 10.2.2015

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