Ewiger Urlaubsanspruch? Ein bisschen schon!

Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Dezember 2022 hervor. Danach können Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nur dann verjähren, wenn Arbeitgeber ausdrücklich und rechtzeitig auffordern, den Resturlaub zu nehmen sowie vor Verjährung warnen. Das gilt sogar für die Zeit vor 2019 (damals wurde die Hinweis- und Warnpflicht des Arbeitgebers erstmals gerichtlich festgestellt). Anders jedoch bei einer lang andauernden Krankheit, die von Beginn des Urlaubsjahres bis einschließlich 31. März des Folgejahres andauert. Hier kann der Arbeitnehmer weder arbeiten noch Urlaub nehmen, ein Hinweis des Arbeitgebers wäre also nutzlos. In diesem Fall gilt die normale Regel, dass der Urlaub nach 15 Monaten (also im März des Folgejahres) verfällt. Mehr Infos in der ersten Pressemitteilung und in der zweiten Pressemitteilung des BAG.

Altenpflege: Höherer Mindestlohn, mehr Urlaub

Am 5. Februar 2022 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Ab dem 1. September 2022 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in drei Schritten steigen. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 14,15 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 15,25 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 18,25 Euro pro Stunde. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser Mehrurlaub soll bei Beschäftigten mit einer 5-Tage-Woche für das Jahr 2022 sieben Tage, für die Jahre 2023 und 2024 jeweils neun Tage betragen.

Bei Quarantäne: Kein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Nachgewährung von Urlaub

Viele aktuelle Urteile bestätigen: Wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne muss, dann hat er keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaub. Der Urlaub ist also „erledigt“. Begründung: Allein die Beeinträchtigung des Urlaubs führt nicht dazu, dass die entsprechenden Tage angerechnet werden müssen. Die Ursache für den missglückten Urlaub (Kontakt mit einer infizierten Person und deswegen Quarantäne) ist stets Schicksal bzw. höhere Gewalt. Der Arbeitgeber schuldet gerade keinen „Urlaubserfolg“. Sonst müssten z.B. auch Tage angerechnet werden, an denen der Urlauber in einem zugeschneiten Urlaubsgebiet sein Hotel nicht verlassen kann. Quarantäne ist auch keine Erkrankung. In diesem Fall wären die Krankheitstage dann tatsächlich nach § 9 Bundesurlaubsgesetz anzurechnen. Urteile: Arbeitsgericht (ArbG) Bremen-Bremerhaven (8. Juni 2021, Az. 6 Ca 6035/21), ArbG Halle (23. Juni 2021, Az. 4 Ca 285/21), ArbG Bonn (7. Juli 2021, Az. 2 Ca 504/21), ArbG Neumünster (3. August 2021, Az. 3 Ca 362 b/21).

Notoperation während Türkei-Urlaub: Kasse muss Kosten nur teilweise übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoEiner Deutschen wurde aufgrund einer Herzattacke ein Herzschrittmacher eingesetzt. Eine Notoperation. Das Problem: Das Ganze fand in der Türkei statt, während eines Urlaubs der Frau. Noch dazu in einer Privatklinik. Die Kosten betrugen ca. 13.000 Euro. Diesen Betrag wollte die Frau von der Kasse erstattet haben. Diese muss aber nur 1.252,41 Euro zahlen. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden (Urteil vom 12. März 2019, Az. S 7 KR 261/17). Die Begründung: Die Leistungspflicht der deutschen Krankenkassen für eine stationäre Behandlung während eines Türkeiurlaubs richtet sich nach türkischem Recht. Es gelten diejenigen Sätze, die der türkische Sozialversicherungsträger für eine vergleichbare Behandlung in einem Vertragskrankenhaus zu zahlen gehabt hätte. Und das waren nun einmal lediglich 1.252,41 Euro. Es hat der Frau nichts geholfen, dass sie erst nachträglich erfahren hatte, dass sie in einer Privatklinik versorgt worden war.