Ewiger Urlaubsanspruch? Ein bisschen schon!

Das geht aus zwei aktuellen Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Dezember 2022 hervor. Danach können Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern nur dann verjähren, wenn Arbeitgeber ausdrücklich und rechtzeitig auffordern, den Resturlaub zu nehmen sowie vor Verjährung warnen. Das gilt sogar für die Zeit vor 2019 (damals wurde die Hinweis- und Warnpflicht des Arbeitgebers erstmals gerichtlich festgestellt). Anders jedoch bei einer lang andauernden Krankheit, die von Beginn des Urlaubsjahres bis einschließlich 31. März des Folgejahres andauert. Hier kann der Arbeitnehmer weder arbeiten noch Urlaub nehmen, ein Hinweis des Arbeitgebers wäre also nutzlos. In diesem Fall gilt die normale Regel, dass der Urlaub nach 15 Monaten (also im März des Folgejahres) verfällt. Mehr Infos in der ersten Pressemitteilung und in der zweiten Pressemitteilung des BAG.

Verfall von Urlaubsansprüchen? Nur wenn der Arbeitgeber vorher aufklärt!

RA Thorsten Siefarth - Logo§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hat, ihm Urlaub zu gewähren. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert (Urteil vom 19.2.2019, Az. 9 AZR 541/15). Der Arbeitgeber muss nunmehr klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums (z. B. bis zum März des Folgejahres) verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Ansonsten bleibt der Urlaub erhalten.

Europäischer Gerichtshof: Urlaub verfällt nicht einfach!

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ging um zwei Kläger, deren Arbeitsverhältnis zu einem festen Termin geendet hatte. Da sie ihren Urlaub aber nicht vollständig genommen hatten, wollten sie den Resturlaub in Geld ausbezahlt haben. Zu Recht, wie es der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteile vom 6.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16). Den Anspruch auf Urlaub (oder eine finanzielle Abgeltung) könne ein Arbeitnehmer nicht so einfach verlieren. Selbst wenn er keinen Urlaubsantrag gestellt habe, behalte er seinen Anspruch auf Urlaub. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter genau darüber informiert hat, dass der Anspruch verloren gehen kann. Und wenn der Arbeitnehmer auch faktisch die Möglichkeit hat, seinen Urlaub zu nehmen. Arbeitgeber müssen zukünftig also unter Beweis stellen können, dass sie ihre Mitarbeiter entsprechend aufgeklärt haben. In weiteren Urteilen vom gleichen Tag stellte das Gericht fest: Beim Tod eines Arbeitnehmers können sogar die Erben eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen (Az. C-569/16 und C-570/16).