Bei Elternzeit darf Arbeitgeber den Urlaub kürzen

RA Thorsten Siefarth - LogoDer gesetzliche Urlaubsanspruch gilt auch für den Zeitraum der Elternzeit. Allerdings kann er vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG gekürzt werden. Und zwar anteilig: Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit darf der Arbeitgeber ein Zwölftel des Urlaubs streichen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 19.3.2018, Az. 9 AZR 362/18). Streitig war, ob EU-Recht die Kürzung verbietet. Die obersten Arbeitsrichter haben das verneint. Allerdings muss der Arbeitgeber gegenüber seinem Mitarbeiter – ohne besondere Form – erklären, dass er wegen der Elternzeit kürzen will. Das Kürzungsrecht des Arbeitgebers erfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den vertraglich vereinbarten Mehrurlaub.

Verfall von Urlaubsansprüchen? Nur wenn der Arbeitgeber vorher aufklärt!

RA Thorsten Siefarth - Logo§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG sieht vor, dass Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird, verfällt. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hat, ihm Urlaub zu gewähren. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat jetzt auch das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung geändert (Urteil vom 19.2.2019, Az. 9 AZR 541/15). Der Arbeitgeber muss nunmehr klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums (z. B. bis zum März des Folgejahres) verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt. Ansonsten bleibt der Urlaub erhalten.

Kasse muss nicht den Urlaub einer Pflegebedürftigen zahlen

Eine 42-jährige Pflegebedürftige wird in einer Einrichtung des betreuten Wohnens versorgt. Für einen einwöchigen Urlaub hat sie ein Unternehmen beauftragt, das auf Menschen mit Behinderung spezialisiert ist. Die Kosten dafür wollte sie über Leistungen der Verhinderungspflege finanzieren. Das Sozialgericht Detmold lehnte das jedoch mit einem gerade veröffentlichten Urteil ab (10.8.2018, Az. S 6 P 144/17). Ein Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sei für Fälle vorgesehen, bei denen die Pflegeperson verhindert sei. Wenn diese also z. B. einmal „Urlaub von der Pflege“ machen wolle. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die Klägerin könne in ihrer Einrichtung sehr wohl weiter versorgt werden. Also: Die Klägerin muss den Urlaub aus eigener Tasche bezahlen. Es half ihr auch nichts, dass die Pflegekasse den Urlaub in der Vergangenheit immer übernommen hatte.

Europäischer Gerichtshof: Urlaub verfällt nicht einfach!

RA Thorsten Siefarth - LogoEs ging um zwei Kläger, deren Arbeitsverhältnis zu einem festen Termin geendet hatte. Da sie ihren Urlaub aber nicht vollständig genommen hatten, wollten sie den Resturlaub in Geld ausbezahlt haben. Zu Recht, wie es der Europäische Gerichtshof entschieden hat (Urteile vom 6.11.2018, Az. C-619/16 und C-684/16). Den Anspruch auf Urlaub (oder eine finanzielle Abgeltung) könne ein Arbeitnehmer nicht so einfach verlieren. Selbst wenn er keinen Urlaubsantrag gestellt habe, behalte er seinen Anspruch auf Urlaub. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter genau darüber informiert hat, dass der Anspruch verloren gehen kann. Und wenn der Arbeitnehmer auch faktisch die Möglichkeit hat, seinen Urlaub zu nehmen. Arbeitgeber müssen zukünftig also unter Beweis stellen können, dass sie ihre Mitarbeiter entsprechend aufgeklärt haben. In weiteren Urteilen vom gleichen Tag stellte das Gericht fest: Beim Tod eines Arbeitnehmers können sogar die Erben eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub verlangen (Az. C-569/16 und C-570/16).