Endlich Urlaub: Diese Leistungen erhalten pflegende Angehörige, die verreisen wollen

RA Thorsten Siefarth - LogoPflegende Angehörige können bei der häuslichen Pflege entlastet werden, wenn sie in Urlaub fahren, krank sind oder an einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen. Die Pflegekasse beteiligt sich dann mit einem Zuschuss an den nachgewiesenen Kosten für die Vertretung des pflegenden Angehörigen (Verhinderungspflege), teilte der Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) mit. Ein Zuschuss ist auch möglich, wenn sich der Pflegebedürftige vorübergehend in einer geeigneten Pflegeeinrichtung befindet oder mit dem pflegenden Angehörigen in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen wird (Kurzzeitpflege).



„Innerhalb eines Kalenderjahres hat ein pflegender Angehöriger sowohl Anspruch auf Verhinderungspflege als auch auf Kurzzeitpflege. Am besten ist es, sich im Vorhinein mit der Pflegekasse in Verbindung zu setzen und abzuklären, welche Leistung im Einzelfall die optimale Versorgungsform ist“, sagt vdek-Pressesprecherin Michaela Gottfried.

Verhinderungspflege: „Ersatzfrau“ oder „Ersatzmann“ vertritt den pflegenden Angehörigen

Bei der Verhinderungspflege beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Zuschuss an den nachgewiesenen Kosten für die Urlaubs- oder Krankheitsvertretung. Maximal 1.612 Euro stehen hier pro Kalenderjahr für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur, wenn der Pflegebedürftige mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist und von der Pflegeperson bereits sechs Monate in der häuslichen Umgebung betreut wurde. Für die Zeit seiner Abwesenheit beauftragt der pflegende Angehörige ambulante Dienste, Verwandte oder Nachbarn mit der Betreuung des Pflegebedürftigen zu Hause.

Kurzzeitpflege: Der Pflegebedürftige wird vorübergehend in einer Einrichtung betreut

Wenn der Pflegebedürftige (mindestens Pflegegrad 2) vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung betreut wird, beteiligt sich die Pflegekasse mit einem Zuschuss von bis zu 1.612 Euro für längstens acht Wochen im Kalenderjahr. Dieser Zuschuss kann um nicht in Anspruch genommene Leistungen aus der Verhinderungspflege erhöht werden. Auch Pflegebedürftige, die in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung mitaufgenommen – und dort entweder im Zimmer des Angehörigen oder in einem eigenen Raum gepflegt werden – haben Anspruch auf Kurzzeitpflege.

„Es ist wichtig zu wissen, dass sich die Pflegekasse ausschließlich an den pflegebedingten Aufwendungen beteiligt. Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige dagegen selbst aufkommen“, betont Gottfried. Die Kurzzeitpflegeeinrichtung rechnet die pflegebedingten Aufwendungen direkt mit der gesetzlichen Pflegekasse ab. Über die Unterkunfts- und Verpflegungskosten erhält der Pflegebedürftige eine separate Rechnung von der jeweiligen Pflegeeinrichtung.

Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt

Wenn pflegende Angehörige ihre Auszeit von der Pflege planen, stellt sich auch die Frage des Pflegegeldbezugs in dieser Zeit: Während der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld für den Pflegebedürftigen zur Hälfte weitergezahlt.

Quelle: Pressemitteilung des Verband der Ersatzkassen (vdek) vom 25.7.2018

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