Ein Arbeitnehmer kündigt das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2012. Wenige Tage zuvor hatte man aber bereits einen neuen Arbeitsvertrag vereinbart. Dieser begann am 2. Juli 2012. Gut drei Monate später kündigt der Arbeitgeber fristlos. Im Streit stand jetzt lediglich der Urlaub. Dieser wird bei einer Kündigung nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in Geld ausbezahlt. Aber für wieviele Tage? Das Bundesarbeitsgericht hat nun geurteilt (20.10.2015, Az. 9 AZR 224/14): Jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststeht, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, entsteht ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub (hier 26 Tage). Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis endet in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres. Und: Das Arbeitsverhältnis hat mindestens sechs Monate bestanden (Wartezeit nach § 4 BUrlG).