Kein Wahlrecht bei Totalbetreuung: Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht

RA Thorsten Siefarth - LogoWer unter Totalbetreuung steht, für wen also von einem Betreuungsgericht für alle Aufgabenkreise ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, der verliert damit auch das Wahlrecht. So steht es in § 13 Nr. 2 der Bundeswahlordnung. Dagegen haben nun nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 16. Dezember acht Menschen geklagt. Sie durften nach dieser Vorschrift bei der Bundestagswahlt 2013 nicht zur Wahlurne. Zuvor hatten sie bereits beim Bundestag Beschwerde erhoben. Nachdem diese abgelehnt worden ist, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

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