Ausschluss Betreuter vom Wahlrecht: Verstoß gegen die UN-Behindertenrechtskonvention?

RA Thorsten Siefarth - LogoVom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, für die vom Betreuungsgericht dauerhaft für alle Angelegenheiten ein Betreuer bestellt werden musste, weil sie keine ihrer Angelegenheiten selbst besorgen können (Totalbetreuung). Gleiches gilt für bestimmte, in psychiatrischen Krankenhäusern untergebrachte Menschen, die für die Allgemeinheit gefährlich sind. Diese Regelung in § 13 des detuschen Wahlgesetzes könnte jedoch gegen die UN-Behindertenrechtskonvention verstoßen. Die Bundesregierung hat dazu eine Untersuchung in Auftrag gegeben.



Nach Artikel 29 der UN-Behindertenrechtskonvention garantierten die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen die politischen Rechte sowie die Möglichkeit, diese gleichberechtigt mit anderen zu genießen. Mit einer möglichen Verletzung dieser Vorschrift setzt sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auseinander.

Wenig belastbare Fakten

Wie aus der Antwort hervorgeht, halten die Verbände behinderter Menschen und auch das Deutsche Institut für Menschenrechte die Wahlrechtsausschlüsse für nicht vereinbar mit der UN-Behindertenrechtskonvention und forderten bereits in der vergangenen Legislaturperiode ihre Streichung.

Die Diskussion habe allerdings gezeigt, dass es über den genannten Personenkreis wenige belastbare Fakten gibt. Die Bundesregierung habe daher beschlossen, eine Studie in Auftrag zu geben, in der die tatsächliche Situation behinderter Menschen bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts untersucht und Handlungsempfehlungen für eine verbesserte Partizipation von Behinderten entwickelt werden.

Studie soll Klarheit verschaffen

Im Dezember 2013 wurde den Angaben zufolge eine Arbeitsgemeinschaft mehrerer Wissenschaftler mit der Durchführung der Studie beauftragt. Ziel der Studie sei es zu erfahren, welche Personenkreise von den Wahlrechtsausschlüssen in welchem Ausmaß betroffen sind. Die Ergebnisse der Studie sollten in einen internationalen Vergleich gesetzt werden und dem Bundestag und der Bundesregierung als wissenschaftliche Grundlage für die Beantwortung der Frage dienen, „ob insbesondere vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention mit Blick auf die Ausübung des Wahlrechts (gesetzlicher) Handlungsbedarf besteht“.

Die Ergebnisse der Studie werden laut Vorlage Anfang 2016 erwartet.

Quelle: heute im bundestag vom 21.9.2015

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