Ein demenziell Erkrankter benötigt gegen Wahnvorstellungen Medikamente. Diese lehnt er jedoch ab. Eine zwangsweise Medikation käme jedoch nur in einem Krankenhaus in Frage, sagt das Betreuungsgericht unter Berufung auf § 1906a BGB. Das wäre für den Mann jedoch nicht zielführend, da sich sein Zustand dort verschlechtern würde. Die Betreuerin des Mannes legt daraufhin Verfassungsbeschwerde ein. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese am 2. November 2021 allerdings nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 1 BvR 1575/18). Es seien noch zu viele Fragen offen, die zunächst die unteren Gerichte klären müssten. Eine gute Erläuterung der Entscheidung des BVerfG gibt es bei Legal Tribune Online. Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts steht hier.
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Bundesverfassungsgericht: Betreuungsgericht durfte Mutter nicht als Betreuerin entlassen
Wegen einer kontraproduktiven „innerfamiliären Dynamik“ hatte ein Betreuungsgericht in Mecklenburg-Vorpommern einer Mutter die Betreuung weggenommen. Ein Berufsbetreuer sollte die Vertretung der Tochter übernehmen. Dieser Wechsel war jedoch sowohl gegen den Wunsch der Mutter als auch gegen den der Tochter. Der Streit ging bis vor das Bundesverfassungsgericht. Dort sahen die Richter das „Familiengrundrecht“ aus Art. 6 Abs. 1 GG als verletzt an. Das Betreuungsgericht muss nun erneut entscheiden. Hier wird das Urteil vom 31. März 2021 (Az. 1 BvR 413/20) erläutert. Und hier ist das Urteil im Volltext abrufbar.
Bundesverfassungsgericht kippt Gesetz zur Sterbehilfe

Verschiedene Formen der Sterbehilfe sind erlaubt. Wer sich daran aber geschäftsmäßig beteiligt, der macht sich nach § 217 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Am Mittwoch dieser Woche hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift jedoch für verfassungswidrig erklärt. Hauptargument: § 217 StGB mache es faktisch unmöglich, außerhalb des Verwandten- und Freundeskreises Hilfe zum Suizid zu erhalten. Und das, obwohl jeder ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben habe. Dieses Recht gehe sogar so weit, dass der Einzelne selbst entscheide, aus welchen Gründen er aus dem Leben scheiden will. Er müsse dazu keine unheilbare Krankheit „nachweisen“. Immerhin dürfe der Staat regulierend eingreifen, so die Verfassungsrichter. Aber nur zum Schutz der Selbstbestimmung. Zum Beispiel, um den Suizidwilligen vor einer übereilten Entscheidung zu bewahren.
Recht auf Selbsttötung: Verwaltungsgericht Köln ruft Bundesverfassungsgericht an

Das Betäubungsmittelgesetz sieht ein generelles Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung vor. Das ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht hat daher gestern sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Mehr lesen
Bundesverfassungsgericht: „Totalbetreute“ dürfen bei Europawahl mitmachen
Wer in allen Angelegenheiten unter Betreuung steht, der war bislang von der Wahl zum Bundestag ausgeschlossen (Totalbetreuung). Am 29. Januar 2019 hatte das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Regelung im Bundeswahlgesetz für rechtswidrig erklärt. Nun hat es gestern Abend per einstweiligem Rechtsschutz entschieden, dass diese Betreuten bereits bei der Europawahl am 25. Mai 2019 mitmachen dürfen (Az. 2 BvQ 22/19). Die Betroffenen müssen dazu einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Übrigens: Eine derart schnelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist äußerst selten!
Bundsverfassungsgericht: Ausschluss Betreuter von der Wahl ist verfassungswidrig!
Wer unter einer sogenannten Totalbetreuung steht, der ist nach § 13 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen. Totalbetreuung bedeutet: Von dem Betreuungsgericht wurde ein Betreuer für alle Aufgabenkreise eingesetzt. Für das Bundesverfassungsgericht kann diese Tatsache jedoch kein entscheidendes Kriterium dafür sein, ob eine Person wählen darf (oder nicht). In der Praxis sei es von Zufälligkeiten abhängig, ob eine Totalbetreuung angeordnet werde. Außerdem sei die Vorschrift ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung.