Bundesverfassungsgericht kippt Gesetz zur Sterbehilfe

Zwei Kerzen Flamme Kreuz

RA Thorsten Siefarth - LogoVerschiedene Formen der Sterbehilfe sind erlaubt. Wer sich daran aber geschäftsmäßig beteiligt, der macht sich nach § 217 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Am Mittwoch dieser Woche hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift jedoch für verfassungswidrig erklärt. Hauptargument: § 217 StGB mache es faktisch unmöglich, außerhalb des Verwandten- und Freundeskreises Hilfe zum Suizid zu erhalten. Und das, obwohl jeder ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben habe. Dieses Recht gehe sogar so weit, dass der Einzelne selbst entscheide, aus welchen Gründen er aus dem Leben scheiden will. Er müsse dazu keine unheilbare Krankheit „nachweisen“. Immerhin dürfe der Staat regulierend eingreifen, so die Verfassungsrichter. Aber nur zum Schutz der Selbstbestimmung. Zum Beispiel, um den Suizidwilligen vor einer übereilten Entscheidung zu bewahren.

Positionspapier: Medizinische Begleitung des „Sterbefastens“ ist nicht strafbar

Licht am Ende eines Tunnels

Umstritten ist, ob die medizinische Begleitung des „Sterbefastens“ rechtswidrig ist. Zum einen könnte es sich um unterlassene Hilfeleistung handeln. Insbesondere wenn der Patient gegen Ende das Bewusstsein verliert. Außerdem machen Mediziner und Pflegekräfte sich womöglich strafbar, wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB). In einem aktuellen Papier positioniert sich die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin: Der freiwillige Verzicht auf Essen und Trinken (FVET) sei ein Akt der Selbstbestimmung des Patienten. Deswegen liege keine (medizinische) Begleitung einer Selbsttötung vor. Strafbar sei die Assistenz deswegen nicht. Mehr lesen

Erste Verfassungsbeschwerden gegen „Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ abgelehnt

RA Thorsten Siefarth - LogoDreizehn Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den neuen § 217 Strafgesetzbuch. Seit Dezember 2015 verbietet er die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Nun wurden die ersten zwei Beschwerden abgewiesen. Aber nur aus formalen Gründen: Die Klage einer Gruppe (überwiegend Mediziner) war den Richtern nicht ausreichend begründet. Einem Einzelkläger fehlte es an der direkten Betroffenheit (Beschluss vom 20.7.2017, Az. 2 BvR 2492/16, Beschluss vom 20.7.2017, Az. 2 BvR 2507/16).