Bundesverfassungsgericht kippt Gesetz zur Sterbehilfe

Zwei Kerzen Flamme Kreuz

RA Thorsten Siefarth - LogoVerschiedene Formen der Sterbehilfe sind erlaubt. Wer sich daran aber geschäftsmäßig beteiligt, der macht sich nach § 217 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Am Mittwoch dieser Woche hat das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift jedoch für verfassungswidrig erklärt. Hauptargument: § 217 StGB mache es faktisch unmöglich, außerhalb des Verwandten- und Freundeskreises Hilfe zum Suizid zu erhalten. Und das, obwohl jeder ein Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben habe. Dieses Recht gehe sogar so weit, dass der Einzelne selbst entscheide, aus welchen Gründen er aus dem Leben scheiden will. Er müsse dazu keine unheilbare Krankheit „nachweisen“. Immerhin dürfe der Staat regulierend eingreifen, so die Verfassungsrichter. Aber nur zum Schutz der Selbstbestimmung. Zum Beispiel, um den Suizidwilligen vor einer übereilten Entscheidung zu bewahren.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert