Dreizehn Verfassungsbeschwerden richten sich gegen den neuen § 217 Strafgesetzbuch. Seit Dezember 2015 verbietet er die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung. Nun wurden die ersten zwei Beschwerden abgewiesen. Aber nur aus formalen Gründen: Die Klage einer Gruppe (überwiegend Mediziner) war den Richtern nicht ausreichend begründet. Einem Einzelkläger fehlte es an der direkten Betroffenheit (Beschluss vom 20.7.2017, Az. 2 BvR 2492/16, Beschluss vom 20.7.2017, Az. 2 BvR 2507/16).