Recht auf Selbsttötung: Verwaltungsgericht Köln ruft Bundesverfassungsgericht an

Spritze drei Arzneimittelflaschen

RA Thorsten Siefarth - LogoDas Betäubungsmittelgesetz sieht ein generelles Verbot des Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Selbsttötung vor. Das ist nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Köln nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht hat daher gestern sechs Klageverfahren ausgesetzt und die einschlägigen Vorschriften dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Mehr lesen

Verwaltungsgericht bestätigt Verbot eines Arzneimittelautomaten

RA Thorsten Siefarth - LogoEine niederländische Versandapotheke bot eine „pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe“ an. Dazu wurde der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke über ein Videoterminal mit einem Apotheker bzw. Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten in den Niederlanden verbunden. Dieser entschied dann nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des Medikaments durch einen Arzneimittelautomaten. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat das Verbot des Regierungspräsidiums Karlsruhe mit Urteil vom 4. April 2019 bestätigt (Az. 3 K 5393/17). Die klagende Versandapotheke war der Ansicht, es handele sich um eine Art des Versandhandels. Ihr Handeln sei deswegen von ihrer niederländischen Versandhandelserlaubnis gedeckt. Außerdem verstoße das behördliche Verbot gegen Europarecht. Die Verwaltung sah jedoch einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, da sie apothekenpflichtige Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Rahmen ihres Versandhandels in den Verkehr bringe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Apotheker darf Medikamente auch über Amazon verkaufen

Das Landgericht Magdeburg sieht keinen Wettbewerbsverstoß darin, dass ein Apotheker rezeptfreie apothekenpflichtige Medikamente auch über Amazon anbietet und verkauft (Urteil vom 18.1.2019, Az. 36 O 48/18). Wenn „Internetapotheken“ grundsätzlich erlaubt seien, dann dürfe ein Apotheker als Vertriebsweg auch den über eine Handelsplattform wie amazon.de wählen. Der beklagte Apotheker betreibe außerdem eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten. Noch dazu vermittele Amazon lediglich den Zugang zum Angebot des Apothekers. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt. Verkauf und Versand erfolge allein durch den Apotheker.