Apotheker darf Medikamente auch über Amazon verkaufen

Das Landgericht Magdeburg sieht keinen Wettbewerbsverstoß darin, dass ein Apotheker rezeptfreie apothekenpflichtige Medikamente auch über Amazon anbietet und verkauft (Urteil vom 18.1.2019, Az. 36 O 48/18). Wenn „Internetapotheken“ grundsätzlich erlaubt seien, dann dürfe ein Apotheker als Vertriebsweg auch den über eine Handelsplattform wie amazon.de wählen. Der beklagte Apotheker betreibe außerdem eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten. Noch dazu vermittele Amazon lediglich den Zugang zum Angebot des Apothekers. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt. Verkauf und Versand erfolge allein durch den Apotheker.

Tipp: Grünes Rezept ermöglicht Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln

RA Thorsten Siefarth - LogoInsgesamt 73 von 110 gesetzlichen Krankenkassen erstatten ihren Versicherten zumindest einen Teil der Ausgaben für rezeptfreie Arzneimittel aus der Apotheke. Allerdings müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählt meist eine ärztliche Verordnung, die mithilfe eines Grünen Rezeptes nachgewiesen werden kann. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt deshalb, Grüne Rezepte und Kassenbons aufzubewahren, um später die Kostenerstattung der rezeptfreien Medikamente beantragen zu können. Da es sich nicht um eine Pflichtleistung, sondern um eine freiwillige Leistung der Kassen handelt, ist die Erstattung von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Zahlt die Kasse nicht, so dient das Grüne Rezept immerhin als Belastungsnachweis und kann in die Einkommensteuererklärung einfließen.

Urteil zur Online-Bestellung von Medikamenten: Widerruf ist möglich

RA Thorsten Siefarth - LogoVersandapotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente nicht generell ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Online-Apotheke Apovia entschieden. Das Gericht untersagte dem Betreiber außerdem, eine gebührenpflichtige Telefonnummer für die Kundenberatung anzugeben. Mehr lesen

Sturz beim Betreten einer Apotheke: Keine Haftung des Betreibers!

RA Thorsten Siefarth - LogoIm Februar 2015 herrschten in Unterhaching bei München winterliche Verhältnisse. Eine Bewohnerin betrat am späten Nachmittag eine Apotheke in dem Ort, stürzte und zog sich dabei eine Fraktur am rechten Ellenbogen zu. Sie verklagte daraufhin den Apotheker, weil dieser seine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Das Amtsgericht München lehnte ab. Eine Apotheke muss nicht die gleichen Sicherheitsvorkehrungen treffen wie ein Kaufhaus. Mehr lesen