Apotheker darf Medikamente auch über Amazon verkaufen

Das Landgericht Magdeburg sieht keinen Wettbewerbsverstoß darin, dass ein Apotheker rezeptfreie apothekenpflichtige Medikamente auch über Amazon anbietet und verkauft (Urteil vom 18.1.2019, Az. 36 O 48/18). Wenn „Internetapotheken“ grundsätzlich erlaubt seien, dann dürfe ein Apotheker als Vertriebsweg auch den über eine Handelsplattform wie amazon.de wählen. Der beklagte Apotheker betreibe außerdem eine Apotheke und besitze die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten. Noch dazu vermittele Amazon lediglich den Zugang zum Angebot des Apothekers. An der pharmazeutischen Tätigkeit sei die Handelsplattform nicht beteiligt. Verkauf und Versand erfolge allein durch den Apotheker.

Widerrufsrecht gilt auch bei Online-Bestellung von Medikamenten

RA Thorsten Siefarth - LogoOnline-Apotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung von Medikamenten nicht generell ausschließen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Versandapotheke DocMorris entschieden. Das Gericht verpflichtete das Unternehmen außerdem dazu, vor dem Versand von Arzneimitteln die Telefonnummer des Kunden zu erfragen, um ihn bei Bedarf kostenlos beraten zu können.

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