Tipp: Grünes Rezept ermöglicht Erstattung von rezeptfreien Arzneimitteln

RA Thorsten Siefarth - LogoInsgesamt 73 von 110 gesetzlichen Krankenkassen erstatten ihren Versicherten zumindest einen Teil der Ausgaben für rezeptfreie Arzneimittel aus der Apotheke. Allerdings müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dazu zählt meist eine ärztliche Verordnung, die mithilfe eines Grünen Rezeptes nachgewiesen werden kann. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfiehlt deshalb, Grüne Rezepte und Kassenbons aufzubewahren, um später die Kostenerstattung der rezeptfreien Medikamente beantragen zu können. Da es sich nicht um eine Pflichtleistung, sondern um eine freiwillige Leistung der Kassen handelt, ist die Erstattung von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Zahlt die Kasse nicht, so dient das Grüne Rezept immerhin als Belastungsnachweis und kann in die Einkommensteuererklärung einfließen.

Viele Kassen erstatten Kosten für pflanzliche und homöopathische Arzneimittel

RA Thorsten Siefarth - LogoSeit Anfang 2012 haben gesetzliche Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten extra Leistungen über die Regelversorgung hinaus anzubieten. Sie können seitdem auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel erstatten. Eine Voraussetzung muss jedoch immer erfüllt sein: Der Arzt muss das Arzneimittel auf einem sogenannten „grünen“ oder Privatrezept verordnen. Das Rezept und die Rechnung aus der Apotheke muss der Versicherte dann bei seiner Krankenkasse einreichen, um die Kosten erstattet zu bekommen. Der Apothekenverband Rheinland-Pfalz hat eine Liste veröffentlicht, die vierteljährlich aktualisiert wird. Die Übersicht gibt Auskunft, welche Kassen welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel erstattet.