Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil zur Online-Bestellung von Medikamenten: Widerruf ist möglich
Versandapotheken dürfen das Widerrufsrecht bei der Bestellung verschreibungs- und apothekenpflichtiger Medikamente nicht generell ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Online-Apotheke Apovia entschieden. Das Gericht untersagte dem Betreiber außerdem, eine gebührenpflichtige Telefonnummer für die Kundenberatung anzugeben. Mehr lesen
Begutachtungsfehler bei Unterbringung: Mann erhält 25.000 Euro Schmerzensgeld!
Ein Mann aus dem Badischen wurde ca. zwei Monate untergebracht und zwangsweise medikamentös behandelt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun in zweiter Instanz entschieden, dass die Ärzte bei der Begutachtung maßgebliche Standards missachtet haben. Damit lag keine ausreichende Beurteilungsgrundlage dafür vor, ob eine Eigen- oder Selbstgefährdung bestand. Dem Mann wurde wegen der rechtswidrigen Unterbringung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Mehr lesen
Bei Beglaubigung der Vorsorgevollmacht Geld sparen!
An sich muss eine Vorsorgevollmacht nicht beglaubigt werden. Manche Rechtsgeschäfte verlangen dies aber. So z.B., wenn der Bevollmächtigte mit der Vollmacht Grundstücksgeschäfte für den Vollmachtgeber erledigen will. Eine Möglichkeit ist in diesem Fall die Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde. Was im Übrigen günstiger ist als beim Notar: Mit 10 Euro ist man dabei (unabhängig vom Wert des Vermögens).
In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Beschluss vom 14.9.2015, Az. 11 Wx 71/15) war der Vollmachtgeber verstorben, das Grundbuchamt hielt nun die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde für nicht ausreichend. Weil sie nur für Geschäfte zu Lebzeiten des Vollmachtgebers gelte, es fehle eine Beglaubigung des Einverständnisses der Erben in das Grundstückgeschäft. Falsch, sagen die Richter. Der Vollmachtgeber hat es nach § 1901c BGB nun einmal in der Hand, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Auch für diesen Fall reicht dann die (kostengünstige) Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde.