Europäischer Gerichtshof: Kasse darf Kosten für Off-Label-Use eines Arzneimittels übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoWird ein Arzneimittel außerhalb des durch die Arzneimittelbehörden zugelassenen Gebrauchs hinaus genutzt, so spricht man von Off-Label-Use. Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ging es um Avastin. Dieses Arzneimittel ist ein Zytostatikum und wird vor allem bei der Krebsbehandlung eingesetzt. Konkret ging es aber um die Behandlung einer altersbedingten Makuladegeneration (Netzhautschaden). Der EuGH hat dazu entschieden (Urteil vom 21.11.2018, Az. C-29/17): Ein nationales Krankenversicherungssystem darf die Kosten von Arzneimitteln zum Off-Label-Use übernehmen. Allerdings muss das Arzneimittel weiterhin mit dem EU-Arzneimittelrecht in Einklang stehen. Mehr lesen

Off-Label-Use von Medikamenten: Nicht ohne Risiko

RA Thorsten Siefarth - LogoSoeben ist in der März-Ausgabe von „Die Schwester Der Pfleger“ ein Beitrag von mir erschienen. Es geht um den Off-Label-Use von Medikamenten. Also um Medikamente, die für Anwendungsgebiete verordnet werden, für die sie nicht zugelassen sind. Sie können den Beitrag (pdf, 0,3 MB) hier herunterladen – kostenlos!

Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf Krankenversorgung aus dem Grundgesetz

RA Thorsten Siefarth - LogoEine Frau leidet unter einer seltenen Autoimmunerkrankung. Ihre Kasse lehnte den Antrag auf Übernahme der Kosten für eine intravenöse Immunglobulintherapie ab. Die Voraussetzungen für einen sogenannten „Off-Label-Use“ (zulassungsüberschreitende Anwendung) lägen nicht vor. Auch das Bundesverfassungsgericht konnte der Frau nicht helfen (Beschluss vom 11.4.2017, Az. 1 BvR 452/17): Für einen Anspruch auf Krankenversorgung, der unmittelbar auf die Verfassung gestützt wird, sei eine individuelle Notlage und nahe Lebensgefahr erforderlich. Das läge hier aber nicht vor. Die Frau könne durch ein Notfallset potentiell tödliche Komplikationen hinreichend zuverlässig verhindern.

Kasse muss vorläufig Kosten für Cannabis-Tropfen übernehmen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Patient ist an Morbus Bechterew erkrankt und muss gegen die extremen Schmerzen Cannabis-Tropfen nehmen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat im Eilverfahren entschieden, dass die Kasse vorläufig die Kosten für die Tropfen übernehmen muss. (Beschluss vom 22.9.2015, Az. L 4 KR 276/15 B ER). Die Kasse hatte sich bis dato geweigert, weil die Verabreichung von Cannabis keine anerkannte Behandlungsmethode sei. Das Sozialgesetzbuch sieht aber seit wenigen Jahren vor, so das Gericht, dass lebensbedrohlich Erkrankte von ihrer Kasse auch Behandlungen verlangen können, die für die eigentliche Krankheit nicht zugelassen sind, die aber dennoch Linderung oder Heilung versprechen. Eine abschließende Entscheidung wird jedoch erst im Hauptsacheverfahren getroffen.