In der aktuellen Ausgabe von Die Schwester Der Pfleger (September 2018) ist der Streik in der Pflege das Titelthema. Zentrale Frage: Was bewirken diese Arbeitskämpfe? Die Beiträge dazu sind sehr lesenswert! Prof. Hans Böhme beantwortet außerdem die Frage, ob Pflegekräfte streiken dürfen. Zusammengefasst: Grundsätzlich dürfen alle Pflegekräfte streiken. Sie müssen nicht unbedingt in einer Gewerkschaft sein. Gewerkschaftsmitglieder einer streikführenden Gewerkschaft müssen dem Streikaufruf folgen, alle anderen dürfen streiken. Gewerkschaftsmitglieder bekommen den Vergütungsausfall ersetzt, andere jedoch nicht. Nur Gewerkschaften dürfen einen Streik führen, keine Berufsverbände. Damit Streiks verhältnismäßig sind, schließt Verdi Notdienstvereinbarungen ab.
Die Schwester Der Pfleger
Vermeidung von freiheitsentziehenden Maßnahmen: Interview mit einem Betreuungsrichter
Der „Werdenfelser Weg“ hat bundesweit Furore gemacht. Der Richter am Amtsgericht in Garmisch-Partenkirchen, Dr. Sebastian Kirsch, hat ihn zusammen mit anderen entwickelt. Dabei geht es darum, freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) zu vermeiden. Das geschieht dadurch, dass das Betreuungsgericht Personen mit pflegefachlichem Verständnis beschäftigt. Diese beraten die Pflegeunternehmen, um insbesondere Alternativen zu FEM zu finden. Die Zeitschrift „Die Schwester Der Pfleger“ hat mit dem Betreuungsrichter ein Interview geführt. Dieses kann hier kostenlos heruntergeladen werden.
Off-Label-Use von Medikamenten: Nicht ohne Risiko
Soeben ist in der März-Ausgabe von „Die Schwester Der Pfleger“ ein Beitrag von mir erschienen. Es geht um den Off-Label-Use von Medikamenten. Also um Medikamente, die für Anwendungsgebiete verordnet werden, für die sie nicht zugelassen sind. Sie können den Beitrag (pdf, 0,3 MB) hier herunterladen – kostenlos!
Aktueller Beitrag zum kostenlosen Download: Geheimnisschutz im Pflegeunternehmen
Pflegende erhalten jede Menge vertrauliche Informationen. Manche von ihnen müssen weitergeleitet werden, zum Beispiel an Krankenkassen oder den MDK. Doch grundsätzlich sind Pflegende verpflichtet, den Patienten betreffende Geheimisse für sich zu behalten. Wann gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit – wo bestehen Ausnahmen? Wer mehr dazu lesen will, der kann meinen Beitrag im aktuellen Februar-Heft von „Die Schwester Der Pfleger“ hier kostenlos herunterladen.