Dürfen Pflegekräfte streiken?

RA Thorsten Siefarth - LogoIn der aktuellen Ausgabe von Die Schwester Der Pfleger (September 2018) ist der Streik in der Pflege das Titelthema. Zentrale Frage: Was bewirken diese Arbeitskämpfe? Die Beiträge dazu sind sehr lesenswert! Prof. Hans Böhme beantwortet außerdem die Frage, ob Pflegekräfte streiken dürfen. Zusammengefasst: Grundsätzlich dürfen alle Pflegekräfte streiken. Sie müssen nicht unbedingt in einer Gewerkschaft sein. Gewerkschaftsmitglieder einer streikführenden Gewerkschaft müssen dem Streikaufruf folgen, alle anderen dürfen streiken. Gewerkschaftsmitglieder bekommen den Vergütungsausfall ersetzt, andere jedoch nicht. Nur Gewerkschaften dürfen einen Streik führen, keine Berufsverbände. Damit Streiks verhältnismäßig sind, schließt Verdi Notdienstvereinbarungen ab.

5 Gedanken zu „Dürfen Pflegekräfte streiken?

  • 17. März 2020 um 11:47 Uhr
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    Frage: meine Tochter ist Krankenschwester und wird jetzt in der Coronazeit gebraucht. Aber auf der Station gibt es keine Schutzausrüstung. Darf Sie sich mit einem Schild vor das Krankenhaus setzen mit dem Hinweis: „Ich streike! Ich kann als Krankenschwester nicht ohne Schutzausrüstung in Corona Zeit arbeiten. „

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    • 18. März 2020 um 10:30 Uhr
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      Vielen Dank für Ihre Frage! In Ihrem Fall verstößt der Arbeitgeber wohl gegen seine arbeitsschutzrechtlichen Pflichten. Einmal abgesehen davon, ob das von ihm verschuldet ist (zurzeit gibt es Berichte darüber, dass die Krankenhäuser Beschaffungsprobleme haben). Bei mangelhafter Ausstattung mit Schutzausrüstung wäre aber durchaus denkbar, dass Pflegepersonen die Arbeit verweigern dürfen. Das muss eine Pflegeperson aber intern regeln. Allenfalls darf sie sich nach § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Wenn sie mit dieser Problematik jedoch an die Öffentlichkeit tritt, dann ist das riskant. Sie verletzt damit womöglich ihre Treuepflicht und riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.

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  • 30. März 2020 um 17:20 Uhr
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    Zum Thema Corona und mangelnde Schutzausrüstung (PSA): der AG hat dem MA gegenüber entsprechend der Tätigkeit die entsprechende Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Ist dies nicht der Fall oder nicht möglich, muss der AG mit anderen Maßnahmen für die Unversehrtheit der MA sorgen. Kann er das nicht, kommt er seiner Fürsorgepflicht gegenüber dem MA nicht nach. In jedem anderen Betrieb darf bzw. muss der MA seine Arbeit einstellen (vgl. GefStoffVo) und sollte bei Unverständnis des AG sogar die Gewerbeaufsicht und die BG informieren. Warum ist dies in der Pflege nicht der Fall? sind die Pfleger, Ärzte, etc. Menschen mit besonderen Fähigkeiten und Abwehrkräften oder gar Menschen 2ter Klasse? Warum wird von behördlicher Seite (seit Jahren) das Arbeitsschutzrecht im Pflegesektor missachtet?
    Der Hinweis mit der Treupflicht erlischt nach meiner Auffassung dann, wenn der AG seine MA vor den Folgen der Berufsausübung ohne entsprechende PSA nicht ausreichen schützen kann. Dreh und Angelpunkt ist die Fürsorgepflicht des AG! Oder überwiegt hier tatsächlich die Treupflicht gegenüber der körperlichen Unversehrtheit?

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  • 3. Juli 2021 um 14:15 Uhr
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    Die neue Pflegereform ab 1.9.22 ist beschlossen..Nur mit Tarifvertrag .Einzelverhandlungen.Kalkulationen und neuen Versorgungsvertrag darf ab 1.9.21 eine Amb.Pflegedienst betrieben.werden.Der alte Versorgungsvertrag seit Jahren ist einfach weg? WAGNIS UND Risiko werden nicht vergütet.Was ist wenn viele Pflegedienste zum 1.3.22 nicht diesen Regularien zum 1.9.22 unterwerfen und keinen neuen Zwangsversorgungsvertrag unterzeichnen? Die amb.Verdorgungsstruktur deswegen gefährdet ist? Was dann?

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  • 11. November 2021 um 15:04 Uhr
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    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Streikrecht von Krankenschwestern. Interessant, dass dies möglich ist und der Verdienstausfall übernommen wird, wenn man in der Gewerkschaft ist. Ich recherchiere dazu, da ich gerade Jobs für Kinderkrankenschwestern suche und deshalb der rechtliche Rahmen dafür relevant ist.

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