Ein Arbeitgeber übernahm die Fortbildungskosten für einen Mitarbeiter. Das Finanzamt war der Ansicht, das sei ein Werbungskostenersatz. Die Beträge würden steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Doch das Finanzgericht Münster entschied anders (Urteil vom 09.08.2016, Az. 13 K 3218/13 L): Wenn das Eigeninteresse des Arbeitgebers überwiege, dann stelle die Zahlung keine Entlohnung dar. Im Pflegebereich dürfte dies bei organisatorischen Fortbildungen erfüllt sein. Bei einer fachlichen Fortbildung könnte das Eigeninteresse des Arbeitgebers darin liegen, dass er erweiterte Möglichkeiten zur Delegation hat. Im Einzelfall kommt es also auf die näheren Umstände an.
Fort- und Weiterbildung
Umschulungsfinanzierung für Altenpfleger bis Ende 2017 verlängert
Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Umschulung vorliegen, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit, bzw. das Jobcenter grundsätzlich die Weiterbildungskosten (Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Kinderbetreuungskosten). Außerdem werden Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt. Nun hat der Bundestag Ende Januar einer Verlängerung der Umschulungsförderung für Altenpfleger und Altenpflegerinnen zugestimmt. Damit wird die dreijährige Vollfinanzierung über den 31.3.2016 hinaus bis zum 31.12.2017 verlängert.