Ein Pflegedienst aus Polen erbrachte für eine ältere Dame vorwiegend hauswirtschaftliche Leistungen und Alltagsunterstützung. Die Kosten in Höhe von über 30.000 Euro wollte das Finanzamt nur als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ anerkennen und damit auf 4.000 Euro deckeln. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jedoch entschieden (Urteil vom 21.6.2016, Az. 5 K 2714/15), dass es sich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt, die grds. in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Unterstützung durch Kräfte ohne pflegerische Ausbildung erfolgt. Allerdings muss man die „angemessenen Kosten“ nachweisen. Da reicht alleine die Rechnung des Pflegedienstes nicht, am besten man führt einen Leistungsnachweis oder ein Tagebuch. Außerdem muss das Pflegegeld (hier für die Pflegestufe II) abgezogen werden.