Vergütung für nebenberuflichen Fahrer in der Altenhilfe kann steuerfrei sein

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Seniorenzentrum wehrt sich gegen den Bescheid eines Finanzamtes. Danach sollte es für die ehrenamtlichen Fahrer in der Tagespflege Lohnsteuer abführen. Die Einrichtung der Altenhilfe meint aber, die Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 2.100 bzw. 2.400 Euro jährlich sei nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. März 2018 bestätigt (Az. 3 K 888/16; Revision wurde zugelassen).

Kosten für Pflegedienst aus Polen können steuerlich abgesetzt werden

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Pflegedienst aus Polen erbrachte für eine ältere Dame vorwiegend hauswirtschaftliche Leistungen und Alltagsunterstützung. Die Kosten in Höhe von über 30.000 Euro wollte das Finanzamt nur als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ anerkennen und damit auf 4.000 Euro deckeln. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat jedoch entschieden (Urteil vom 21.6.2016, Az. 5 K 2714/15), dass es sich um sogenannte außergewöhnliche Belastungen handelt, die grds. in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Unterstützung durch Kräfte ohne pflegerische Ausbildung erfolgt. Allerdings muss man die „angemessenen Kosten“ nachweisen. Da reicht alleine die Rechnung des Pflegedienstes nicht, am besten man führt einen Leistungsnachweis oder ein Tagebuch. Außerdem muss das Pflegegeld (hier für die Pflegestufe II) abgezogen werden.

Steuerermäßigung: Pflegekosten als haushaltsnahe Dienstleistungen

RA Thorsten Siefarth - LogoVor dem Finanzgericht Baden-Württemberg stritten sich die Beteiligten um den Abzug von Aufwendungen der Klägerin für die Unterbringung ihrer Mutter in einem Pflegeheim als haushaltsnahe Dienstleistungen. Die Richter urteilten zum einen, dass der Steuerpflichtige und die gepflegte, bzw. betreute Person nicht unbedingt identisch sein müssen. Allerdings scheidet eine Steuerermäßigung aus, wenn die Zahlungen (hier für die Heimkosten) nicht an den Leistungserbringer, also das Heim, sondern an das Sozialamt erfolgen. (Urteil vom 23.12.2014, Az. 6 K 2688/14)