Fahr­dienst ei­nes am­bu­lan­ten Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­zen­trums be­nö­tigt Ge­neh­mi­gung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Be­för­de­rung von Pa­ti­en­ten von ih­rer Woh­nung zu ei­ner am­bu­lan­ten Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung und zu­rück durch de­ren ei­ge­nen Fahr­dienst ist nach dem Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz ge­neh­mi­gungs­pflich­tig. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig ent­schie­den (Ur­teil vom 8. Mai 2019, Az. BVer­wG 10 C 1.19). Die von ihr durch­ge­führ­te Be­för­de­rung von Pa­ti­en­ten sei so­wohl ent­gelt­lich als auch ge­schäfts­mä­ßig und un­ter­fällt des­halb dem Personenbeförderungsgesetz. Der Fahr­dienst sei auch nicht nach der Frei­stel­lungs-Ver­ord­nung von der Ge­neh­mi­gungs­pflicht frei­ge­stellt. Das wür­de vor­aus­set­zen, dass die Pa­ti­en­ten von ei­nem Kran­ken­haus oder ei­ner Heil­an­stalt zu Be­hand­lungs­zwe­cken be­för­dert wür­den. Das von der Klä­ge­rin be­trie­be­ne am­bu­lan­te Ge­sund­heits­zen­trum sei aber we­der ein Kran­ken­haus noch ei­ne Heil­an­stalt. Es würden nur sta­tio­nä­re und keine am­bu­lan­ten Ein­rich­tun­gen erfasst. Zu­dem würden die Pa­ti­en­ten der Klä­ge­rin nicht zu „sons­ti­gen Be­hand­lungs­zwe­cken“ im Sin­ne der Ver­ord­nung be­för­dert. Das wä­re nur der Fall, wenn sie zu ei­ner Ein­rich­tung be­för­dert wer­den müss­ten, die in den Be­hand­lungs­ab­lauf bei der be­för­dern­den Ein­rich­tung selbst in­te­griert wä­re.

Vergütung für nebenberuflichen Fahrer in der Altenhilfe kann steuerfrei sein

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Seniorenzentrum wehrt sich gegen den Bescheid eines Finanzamtes. Danach sollte es für die ehrenamtlichen Fahrer in der Tagespflege Lohnsteuer abführen. Die Einrichtung der Altenhilfe meint aber, die Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 2.100 bzw. 2.400 Euro jährlich sei nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz für bürgerschaftlich engagierte, nebenberuflich tätige Mitarbeiter steuerfrei. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 8. März 2018 bestätigt (Az. 3 K 888/16; Revision wurde zugelassen).

Fahrdienst für Patienten ist genehmigungspflichtig

RA Thorsten Siefarth - LogoDer Betreiber einer medizinischen Einrichtung für Physio- und Ergotherapie/Rehabilitation betreibt einen eigenen Fahrdienst. Dieser sorgt dafür, dass Patienten zwischen ihrer Wohnung und der medizinischen Einrichtung hin- und hertransportiert werden. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat nun entschieden, dass dieser Fahrdienst der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt. Das kann auch für Pflegeunternehmen interessant sein, die einen solchen Dienst betreiben. Mehr lesen

Beförderung von Menschen mit Behinderungen: Neuer Ratgeber der Berufsgenossenschaft hilft!

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat eine neue Fassung ihrer Informationsbroschüre zur sicheren Beförderung von Menschen mit Behinderungen herausgebracht. Der stark nachgefragte Ratgeber wurde aktualisiert und um neue Themenaspekte erweitert. Mehr lesen