Verkürzung des Genesenenstatus: Eilantrag einer Krankenschwester erfolglos

In erster Instanz hatte die Pflegekraft noch Erfolg, nicht mehr jedoch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 5. April 2022, Az. 1 S 645/22). Es ging um einen Genesungsnachweis bis Mai 2022. Der Zeitraum für den Genesenenstatus wurde durch eine neue Verordnung der Bundesregierung jedoch auf 90 Tage verkürzt. Dagegen beantragte die Krankenschwester einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht hielt diesen aber sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Rechtslage für unzulässig. Darüber hinaus auch für unbegründet. Denn für einstweiligen Rechtsschutz müsse ein Antragsteller Eilbedürftigkeit vortragen. Doch die Krankenschwester habe mögliche schwere und irreversible Nachteile durch ihren Mitte Mai ohnehin auslaufenden Genesenenstatus nicht glaubhaft machen können. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Gerichts.

Urteil: Anwerbemonopol der Arbeitsagentur gilt auch für die Pflege-Ausbildung

RA Thorsten Siefarth - LogoInsbesondere in den Pflegeberufen werden Menschen aus dem Ausland nach Deutschland vermittelt. Allerdings hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) für bestimmte Staaten das Anwerbe- und Vermittlungsmonopol. So steht es in § 38 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Betroffen sind zur Zeit 57 Staaten aus dem Nicht-EU-Ausland. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag entschieden, dass sich dieses Monopol auch auf die pflegerische Ausbildung erstreckt. Mehr lesen

Fahr­dienst ei­nes am­bu­lan­ten Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­zen­trums be­nö­tigt Ge­neh­mi­gung

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Be­för­de­rung von Pa­ti­en­ten von ih­rer Woh­nung zu ei­ner am­bu­lan­ten Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tung und zu­rück durch de­ren ei­ge­nen Fahr­dienst ist nach dem Per­so­nen­be­för­de­rungs­ge­setz ge­neh­mi­gungs­pflich­tig. Das hat das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig ent­schie­den (Ur­teil vom 8. Mai 2019, Az. BVer­wG 10 C 1.19). Die von ihr durch­ge­führ­te Be­för­de­rung von Pa­ti­en­ten sei so­wohl ent­gelt­lich als auch ge­schäfts­mä­ßig und un­ter­fällt des­halb dem Personenbeförderungsgesetz. Der Fahr­dienst sei auch nicht nach der Frei­stel­lungs-Ver­ord­nung von der Ge­neh­mi­gungs­pflicht frei­ge­stellt. Das wür­de vor­aus­set­zen, dass die Pa­ti­en­ten von ei­nem Kran­ken­haus oder ei­ner Heil­an­stalt zu Be­hand­lungs­zwe­cken be­för­dert wür­den. Das von der Klä­ge­rin be­trie­be­ne am­bu­lan­te Ge­sund­heits­zen­trum sei aber we­der ein Kran­ken­haus noch ei­ne Heil­an­stalt. Es würden nur sta­tio­nä­re und keine am­bu­lan­ten Ein­rich­tun­gen erfasst. Zu­dem würden die Pa­ti­en­ten der Klä­ge­rin nicht zu „sons­ti­gen Be­hand­lungs­zwe­cken“ im Sin­ne der Ver­ord­nung be­för­dert. Das wä­re nur der Fall, wenn sie zu ei­ner Ein­rich­tung be­för­dert wer­den müss­ten, die in den Be­hand­lungs­ab­lauf bei der be­för­dern­den Ein­rich­tung selbst in­te­griert wä­re.

Fahrdienst eines ambulanten Reha-Zentrums benötigt Personenbeförderungsschein

RA Thorsten Siefarth - LogoDie Beförderung von Patienten von ihrer Wohnung zu einer ambulanten Rehabilitationseinrichtung und zurück durch deren eigenen Fahrdienst ist nach dem Personenbeförderungsgesetz genehmigungspflichtig. Das hat gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden (Az. BVerwG 10 C 1.19). Die von der klagenden Betreiberin eines Gesundheitszentrums durchgeführte Beförderung von Patienten sei sowohl entgeltlich als auch geschäftsmäßig. Damit unterfällt sie dem Personenbeförderungsgesetz. Dass das Entgelt für die Beförderung die Betriebskosten nicht übersteige, spiele keine Rolle. Der Fahrdienst sei ferner nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt. Das würde voraussetzen, dass die Patienten von einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt zu Behandlungszwecken befördert würden. Das von der Klägerin betriebene ambulante Gesundheitszentrum sei aber keine derartige Einrichtung.