Verkürzung des Genesenenstatus: Eilantrag einer Krankenschwester erfolglos

In erster Instanz hatte die Pflegekraft noch Erfolg, nicht mehr jedoch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 5. April 2022, Az. 1 S 645/22). Es ging um einen Genesungsnachweis bis Mai 2022. Der Zeitraum für den Genesenenstatus wurde durch eine neue Verordnung der Bundesregierung jedoch auf 90 Tage verkürzt. Dagegen beantragte die Krankenschwester einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht hielt diesen aber sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Rechtslage für unzulässig. Darüber hinaus auch für unbegründet. Denn für einstweiligen Rechtsschutz müsse ein Antragsteller Eilbedürftigkeit vortragen. Doch die Krankenschwester habe mögliche schwere und irreversible Nachteile durch ihren Mitte Mai ohnehin auslaufenden Genesenenstatus nicht glaubhaft machen können. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Gerichts.

Betreuer muss nach Kostenübernahmeerklärung Bestattungskosten des verstorbenen Betreuten tragen

RA Thorsten Siefarth - LogoEin Betreuer, der für den verstorbenen Betreuten einen Bestattungsauftrag samt Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss die Bestattungskosten tragen. Das hat, wie kürzlich bekannt geworden, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (17.4.2018, Az. 1 S 419/18). Eine Neffe hatte für seine Tante am Tag nach deren Tod einen an die Stadt gerichteten Antrag für eine Grabstätte unterzeichnet. Im Antragsformular trug er hinter seinem Namen ein: (Betreuer). Auch auf einer Kostenübernahmeerklärung trug er seinen Namen ein. Für die Richter war der Zusatz „Betreuer“ allerdings nicht ausreichend, um damit deutlich zu machen, dass man im fremden Namen handeln würde. Außerdem ende die Betreuerstellung ohnehin mit dem Tod des Betreuten. Schließlich würde allein schon die Kostenübernahmeerklärung ausreichen, um die Zahlungspflicht des Neffen zu begründen. Dort heißt es nämlich unter anderem: „Für die Bezahlung der anfallenden Gebühren und Kosten übernehme ich als Besteller(in) die Haftung als Selbstschuldner(in).“

Rundfunkbeiträge: Menschen mit Schwerbehinderung müssen ein Drittel zahlen

RA Thorsten Siefarth - LogoEs gibt eine Regelung, nach der behinderte Menschen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht vollständig befreit werden können. Wenn ihr Grad der Behinderung dauerhaft wenigstens 80 vom Hundert beträgt und sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Eine andere Vorschrift hingegen sieht unter diesen Voraussetzungen lediglich eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel des regulären Beitrags vor. Letztere Vorschrift setzt sich durch, das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (6.9.2016, Az. 2 S 2168/14). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.