In erster Instanz hatte die Pflegekraft noch Erfolg, nicht mehr jedoch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschluss vom 5. April 2022, Az. 1 S 645/22). Es ging um einen Genesungsnachweis bis Mai 2022. Der Zeitraum für den Genesenenstatus wurde durch eine neue Verordnung der Bundesregierung jedoch auf 90 Tage verkürzt. Dagegen beantragte die Krankenschwester einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht hielt diesen aber sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Rechtslage für unzulässig. Darüber hinaus auch für unbegründet. Denn für einstweiligen Rechtsschutz müsse ein Antragsteller Eilbedürftigkeit vortragen. Doch die Krankenschwester habe mögliche schwere und irreversible Nachteile durch ihren Mitte Mai ohnehin auslaufenden Genesenenstatus nicht glaubhaft machen können. Mehr Infos in der Pressemitteilung des Gerichts.
COVID-19
Auskunftspflicht zum Corona-Impfstatus jetzt auch in Pflegeunternehmen
Was bisher für Mitarbeiter:innen in Krankenhäusern galt, soll nun auch in ambulanten und stationären Pflegeunternehmen greifen: Die Auskunftspflicht zum Corona-Impfstatuts oder zu einer überstandenen Covid-Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber. Das hat der Bundestag gestern beschlossen. Die Pflicht soll aber nur während der festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bestehen. Es bleibt außerdem dabei, dass es keine Impfpflicht gibt. Detaillierte Infos gibt es bei Legal Tribune Online.
Pflegegeld: Beratungsbesuche wieder notwendig!
Wer Pflegegeld bekommt, der muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) Beratungsbesuche abrufen und diese gegenüber seiner Pflegekasse nachweisen. Ansonsten droht eine Kürzung des Pflegegeldes. Die Pflicht zum Beratungsbesuch war im letzten Jahr allerdings ausgesetzt. Diese Regelung wurde jedoch nicht verlängert. Der Beratungsbesuch ist nun wieder ein Muss. Wegen der COVID19-Pandemie muss dieser Besuch jedoch nicht persönlich erfolgen. § 148 SGB XI erlaubt es, zunächst bis einschließlich 31. März 2021, dass der Besuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz stattfinden kann. Der Pflegebedürftige muss dies gegenüber dem beratenden Pflegedienst ausdrücklich verlangen.