Auskunftspflicht zum Corona-Impfstatus jetzt auch in Pflegeunternehmen

Was bisher für Mitarbeiter:innen in Krankenhäusern galt, soll nun auch in ambulanten und stationären Pflegeunternehmen greifen: Die Auskunftspflicht zum Corona-Impfstatuts oder zu einer überstandenen Covid-Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber. Das hat der Bundestag gestern beschlossen. Die Pflicht soll aber nur während der festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ bestehen. Es bleibt außerdem dabei, dass es keine Impfpflicht gibt. Detaillierte Infos gibt es bei Legal Tribune Online.

Keine Rabatte mehr von Online-Apotheken

orangefarbene Tabletten liegen vor Dosette

Zukünftig dürfen Online-Apotheken keine Rabatte mehr für rezeptpflichtige Medikamente gewähren. Die Preise müssen die gleichen sein wie in den Apotheken vor Ort. Das hat der Bundestag am Donnerstag (29. Oktober 2020) beschlossen. Weitere Inhalte des Gesetzes zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOSG): Apotheken dürfen künftig mehr pharmazeutische Dienstleistungen anbieten. Sie erhalten dafür auch mehr Geld. Zum Beispiel für eine intensive pharmazeutische Betreuung bei einer Krebstherapie oder für die Arzneimittelversorgung von pflegebedürftigen Patienten in häuslicher Umgebung. Außerdem sollen künftig (durch Mediziner geschulte) Apotheker Erwachsene impfen dürfen. Dies soll zunächst in regionalen Modellvorhaben getestet werden. Das neue Gesetz soll voraussichtlich im Dezember 2020 in Kraft treten. Mehr Infos: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/apotheken.html

Neues Gesetz zur Intensivpflege im Bundestag verabschiedet

Frau mit Zugängen liegt in Krankenhausbett mit

Am Donnerstag hat der Bundestag das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPReG) verabschiedet. Es wurde nach heftigen Protesten noch in letzter Sekunde mehrfach geändert. Sehr umstritten war die Wahlfreiheit der Patienten. Intensivpflege sollte ursprünglich nur noch im Ausnahmefall in der eigenen Wohnung stattfinden können. Jetzt heißt es im Gesetz: „Berechtigten Wünschen der Versicherten ist zu entsprechen“. Ob damit die Wahlfreiheit erhalten bleibt? Immerhin ist jetzt vorgesehen, dass außerklinische Intensivpflege in Pflege- und Behindertenheimen, Wohneinheiten und auch „in der eigenen Häuslichkeit“ erbracht werden kann. Außerdem gibt es für die Intensivpflege neue Qualitätsvorgaben. Zudem muss der MDK jährlich die medizinisch-pflegerische Versorgung „in der eigenen Häuslichkeit“ prüfen. Krankenhäuser sowie Heime sind nun verpflichtet, Patienten wenn möglich von künstlicher Beatmung zu entwöhnen. Schließlich: Versicherte, die zu Hause gepflegt werden, müssen keine höheren Zuzahlungen entrichten als bei der Pflege in stationären Einrichtungen. Das Gesetz muss jetzt noch durch den Bundesrat.

Was das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz für die Pflege bringt

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern wurde das Gesetz „für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) im Bundestag beschlossen. Es soll voraussichtlich im Mai 2019 in Kraft treten. Das neue Gesetz bringt huckepack auch Änderungen für die Pflege mit sich.

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