Bestimmte Leistungen der Kassen können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden

Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den entsprechenden Richtlinien geregelt. So muss es sich bei Heilmitteln bzw. häuslicher Krankenpflege beispielsweise um sogenannte weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen handeln, nicht um eine erstmalige Verordnung. Die Richtlinien treten voraussichtlich ab Oktober 2023 in Kraft. Mehr Infos gibt es in einer Pressemitteilung des G-BA.

Heilmittelbehandlungen zukünftig auch per Video

Bisher können Heilmittelbehandlungen wie Sprach- und Ergotherapie – abgesehen von den zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen – ausschließlich in der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten oder im häuslichen Umfeld stattfinden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag letzter Woche mit einer Änderung der Heilmittel-Richtlinien ermöglicht, dass Heilmittelleistungen zukünftig auch telemedizinisch erbracht werden können. Welche der konkreten verordnungsfähigen Heilmittel hierfür geeignet sind, sollen der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer bis Ende 2021 vertraglich festlegen. Mehr Infos gibt es in einer Pressemitteilung des G-BA.

Deutliche Verbesserungen bei der Verordnung von Heilmitteln

Zwei Frauen auf Gymnastikbällen

RA Thorsten Siefarth - LogoGesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Heilmittel wie z. B. Krankengymnastik, Ergotherapie oder Massagen. Zukünftig wird es durch die Änderung der Heilmittel-Richtline weniger kompliziert. Es wird nur noch ein Rezept pro Fall mit einer „orientierenden Behandlungsmenge“ geben. Damit entfallen Erst- und Folgeverordnungen sowie Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Wenn es medizinisch notwendig ist, dürfen Ärzte ohne besonderen Antrag mehr Behandlungen verordnen. Patienten haben nach Rezeptausstellung nunmehr 28 Tage Zeit, bis zum Beginn der Behandlung (bisher 14 Tage). Es wird sogar möglich sein, die Behandlung länger als 14 Tage zu unterbrechen. Allerdings greifen die Änderungen erst ab Oktober 2020. Die Ärzte und Heilmittelerbringer sollen Zeit zur Anpassung bekommen.

Was das neue Terminservice- und Versorgungsgesetz für die Pflege bringt

RA Thorsten Siefarth - LogoGestern wurde das Gesetz „für schnellere Termine und bessere Versorgung“ (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) im Bundestag beschlossen. Es soll voraussichtlich im Mai 2019 in Kraft treten. Das neue Gesetz bringt huckepack auch Änderungen für die Pflege mit sich.

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