Bisher können Heilmittelbehandlungen wie Sprach- und Ergotherapie – abgesehen von den zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen – ausschließlich in der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten oder im häuslichen Umfeld stattfinden. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag letzter Woche mit einer Änderung der Heilmittel-Richtlinien ermöglicht, dass Heilmittelleistungen zukünftig auch telemedizinisch erbracht werden können. Welche der konkreten verordnungsfähigen Heilmittel hierfür geeignet sind, sollen der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer bis Ende 2021 vertraglich festlegen. Mehr Infos gibt es in einer Pressemitteilung des G-BA.
Heilmittel-Richtlinie
Deutliche Verbesserungen bei der Verordnung von Heilmitteln
Langfristiger Heilmittelbedarf: Neue Patienteninformation online
Für Patienten, die mindestens ein Jahr lang Heilmittel wie Physiotherapie oder Logopädie benötigen, greift seit dem 1. Januar 2017 ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren. Dazu kann eine neue Patienteninformation (pdf, 106 KB) auf der Website des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) kostenlos heruntergeladen werden. Kern der Neuregelung: Steht die Erkrankung auf einer von zwei Diagnoselisten, dann gilt ein langfristiger Heilmittelbedarf von vornherein als genehmigt. Andernfalls kann der Patient immerhin noch einen Antrag stellen und auf eine Genehmigung der Kasse hoffen.
Langfristiger Heilmittelbedarf: Mehr Klarheit, weniger bürokratischer Aufwand
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Mai die langfristige Verordnungsmöglichkeit von Heilmitteln neu geregelt. In der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) sind zukünftig diejenigen Diagnosen gelistet, bei denen von einem langfristigen Heilmittelbedarf auszugehen und somit auf ein Antrags- und Genehmigungsverfahren generell zu verzichten ist. Zudem können Versicherte, bei denen keine der gelisteten Diagnosen vorliegt, bei ihrer Krankenkasse eine langfristige Heilmittelgenehmigung beantragen. Mehr lesen