Der Kläger musste rund um die Uhr versorgt werden. Dazu hatte er die häusliche Pflege in Absprache mit der Krankenkasse im Arbeitgebermodell selbst organisiert. Die Kosten für die Assistenzkräfte wurden von der Kasse grundsätzlich übernommen. Im Mai und Juni 2013 war der Kläger jedoch zu einem Krankenhausaufenthalt gezwungen. Die Kasse hat es für diese Zeit abgelehnt, die Kosten der häuslichen Krankenpflege zu übernehmen. Wie die Vorinstanzen so hat nun auch das Bundessozialgericht dem Kläger Recht gegeben und die Kasse zur Kostenübernahme verpflichtet (Urteil vom 10. November 2022, Az. B 3 KR 15/20 R). Entscheidend sei, so das Gericht, dass die häusliche Krankenpflege nur durch die im Arbeitgebermodell beschäftigten Pflegekräfte bedarfsdeckend organisiert werden konnte. Terminvorschau und -bericht gibt es hier. Das Urteil lässt sich hier abrufen.
Häusliche Krankenpflege
Bestimmte Leistungen der Kassen können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden
Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den entsprechenden Richtlinien geregelt. So muss es sich bei Heilmitteln bzw. häuslicher Krankenpflege beispielsweise um sogenannte weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen handeln, nicht um eine erstmalige Verordnung. Die Richtlinien treten voraussichtlich ab Oktober 2023 in Kraft. Mehr Infos gibt es in einer Pressemitteilung des G-BA.
Krankenkasse lehnt häusliche Krankenpflege ab: Diese Tipps helfen Ihnen!
Damit die medizinische Behandlung auch zu Hause gesichert ist, können Ärzte ihren Patienten häusliche Krankenpflege verordnen. Ambulante Pflegedienste bzw. Sozialstationen übernehmen dann die notwendigen Maßnahmen. Zum Beispiel Blutzuckermessung, Medikamentengabe oder das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen. Die Kosten dafür zahlt die Krankenkasse. Aber nicht immer spielt die Kasse mit. Doch was können Sie tun, wenn die Kasse die Kostenübernahme ablehnt? Diese Frage beantworte ich ein einem Rechtstipp auf anwalt.de.
Pflegedienst kann rückwirkend Vergütungsvereinbarung verlangen
Für häusliche Krankenpflege ist im Idealfall ein Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung notwendig. Aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (14. Juli 2022, Az. B 3 KR 1/22 R) ergibt sich aber: Wenn kein Versorgungsvertrag abgeschlossen wurde, dann kann – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Pflegedienst für einen zurückliegenden Zeitraum (!) eine Vergütungsvereinbarung verlangen. Ganz generell gilt: Sowohl Versorgungsverträge als auch Vergütungsvereinbarungen können rückwirkend abgeschlossen werden. Das relative komplexe Verfahren sowie das Urteil werden hier näher erläutert.