Bundessozialgericht: Krankengeld trotz verspätetem Attest

Das Bundessozialgericht hat eine wichtige Fristenfrage zugunsten der Arbeitnehmer*innen geklärt. Eine Frau war wegen einer Schulter-OP schon länger erkrankt. Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) lief am 17. Juni 2018 aus. Deswegen ging sie einen Tag später zum Arzt. Dort hat man sie aber wegen Überlastung abgewiesen. Sie könne erst am 20. Juni 2018 einen Termin erhalten. An diesem Tag bekam sie dann auch die AUB (wegen der gleichen bisherigen Erkrankung). Die Kasse verweigerte daraufhin jedoch die Zahlung von Krankengeld. Denn die Arbeitsunfähigkeit sei nicht lückenlos nachgewiesen.

Das Bundessozialgericht gab allerdings der klagenden Frau Recht (Entscheidung vom 21. September 2023, Az. B 3 KR 11/22 R). Die Begründung: Es sei schon richtig, dass die Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachgewiesen werden müsse. Die Klägerin habe aber rechtzeitig versucht, eine AUB zu erlangen. Da sie zu den „üblichen Öffnungszeiten“ bei ihrem Arzt eintraf, durfte sie darauf vertrauen, noch am selben Tag eine neuerliche AUB zu erhalten. Dass sie abgewiesen wurde, war dem ärztlichen Personal zuzurechnen – und nicht das Verschulden der Klägerin. Ergebnis: Die Krankenkasse muss das Krankengeld weiterhin an die Klägerin zahlen.

Wichtig: Viele – auch in den Arztpraxen – sind der Meinung, dass eine AUB rückdatiert werden kann. Dadurch könnte dann die Lückenlosigkeit der Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Eine Rückdatierung ist in der Regel jedoch nicht möglich. Deswegen sollte man als Patient grundsätzlich darauf beharren, spätestens am Tag nach dem Auslaufen der alten Frist eine neue AUB zu erhalten.

Bei medizinischen Untersuchungen besteht Recht auf Begleitperson

Bei einer gerichtlich angeordneten medizinischen Untersuchung darf die zu begutachtende Person grundsätzlich eine Begleitperson ihres Vertrauens hinzuziehen. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Oktober 2022 (Az. B 9 SB 1/20 R). Zwar ging es in dem Fall um die Herabsetzung des Grades der Schwerbehinderung. Gleichwohl kann die Entscheidung auf viele andere Bereiche übertragen werden: Etwa auf Untersuchungen im Betreuungsrecht, bei Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst (Feststellung des Pflegegrades) oder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.

Außerdem wird aus dem Urteil noch ein zweiter Aspekt deutlich: Bei gerichtlich angeordneten Untersuchungen ist der Gutachter ist nicht befugt, eine Begleitperson auszuschließen oder bei ihrer Anwesenheit die Begutachtung abzulehnen. Dieses Recht steht allein dem Gericht zu. Und das auch nur dann, wenn die Begutachtung ansonsten gefährdet wäre.

Auf die Entscheidung weist die Bundesinteressenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen (BIVA) hin und erläutert den Richterspruch auf ihrer Webseite. Das Bundessozialgericht hat dazu eine kurz zusammenfassende Terminvorschau und einen Terminsbericht veröffentlicht.

Bundessozialgericht: Kasse muss häusliche Krankenpflege trotz Krankenhausaufenthalts zahlen

Der Kläger musste rund um die Uhr versorgt werden. Dazu hatte er die häusliche Pflege in Absprache mit der Krankenkasse im Arbeitgebermodell selbst organisiert. Die Kosten für die Assistenzkräfte wurden von der Kasse grundsätzlich übernommen. Im Mai und Juni 2013 war der Kläger jedoch zu einem Krankenhausaufenthalt gezwungen. Die Kasse hat es für diese Zeit abgelehnt, die Kosten der häuslichen Krankenpflege zu übernehmen. Wie die Vorinstanzen so hat nun auch das Bundessozialgericht dem Kläger Recht gegeben und die Kasse zur Kostenübernahme verpflichtet (Urteil vom 10. November 2022, Az. B 3 KR 15/20 R). Entscheidend sei, so das Gericht, dass die häusliche Krankenpflege nur durch die im Arbeitgebermodell beschäftigten Pflegekräfte bedarfsdeckend organisiert werden konnte. Terminvorschau und -bericht gibt es hier. Das Urteil lässt sich hier abrufen.

Bundessozialgericht: Hohe Hürden für Cannabis auf Kassenrezept

Krankenkassen dürfen bei Vorliegen schwerer Erkrankungen die Verordnung von Cannabis zur Krankenbehandlung nur genehmigen, wenn der behandelnde Arzt hierfür eine besonders sorgfältige und umfassende Einschätzung abgegeben hat. Sind diese hohen Anforderungen erfüllt, so darf die Krankenkasse das Ergebnis der ärztlichen Abwägung nur darauf hin überprüfen, ob dieses völlig unplausibel ist. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November entscheiden. Die Pressemitteilung gibt es hier