Der aktuelle Begriff: Quarantäne

vier Menschen in vier Häusern Isolation Quarantäne

RA Thorsten Siefarth - LogoJesus und Moses zogen sich zum Fasten 40 Tage in die Wüste zurück. Damit wurde die „40“ zu einer symbolträchtigen Zahl für die Isolierung. Deren Übersetzung in das Französische lautet: „quarantaine“. Heutzutage geht es bei „quarantaine“ nicht mehr um das Fasten. Und auch nicht mehr unbedingt um 40 Tage. Vielmehr ist mit der Quarantäne eine von einer Behörde angeordnete Maßnahme zum Infektionsschutz gemeint. Noch dazu eine, die mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Dieser Beitrag erläutert, was Quarantäne rechtlich bedeutet. Und wie weit die Eingriffsbefugnisse der Behörden reichen. Mehr lesen

Krankenschwester im Blutspendedienst: Hepatitis-C-Infektion als Berufskrankheit anerkannt

RA Thorsten Siefarth - LogoBei einer im Blutspendedienst tätigen Krankenschwester ist aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut eine besonders erhöhte Gefahr einer Hepatitis-C-Virusinfektion anzunehmen. Eine entsprechende Infektion ist daher als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil (14.7.2015, Az. L 3 U 132/11). Die Begründung: Hepatitis-C-Viren werden überwiegend parenteral (d.h. unter Umgehung des Magen-Darm-Traktes) und selten durch sexuelle oder Alltagskontakte übertragen. Im Bereich der Heilberufe erfolge die Infektion überwiegend durch Blut bzw. Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen. Das Infektionsrisiko bei Verletzung mit einer nachweislich bei einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel betrage bei Hepatitis C ca. 3 Prozent.

Urteil: Hygienemangel, aber kein grober Behandlungsfehler

RA Thorsten Siefarth - LogoEs stellt einen Hygienemangel dar, wenn ein Krankenhauspfleger einen Abszess an der Hand einer Patientin eröffnet und dabei Handschuhe trägt, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Für den Hygienemangel ist das beklagte Krankenhauses jedoch nicht haftbar, wenn die Patientin nicht nachweisen kann, dass ihr durch den Mangel ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Sie hatte behauptet, dass eine später festgestellte Infektion auf die Behandlung des Abszesses hätte zurückgeführt werden können. Der Patientin kommt auch keine Beweislastumkehr zugute, weil der infrage stehende Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht als grob zu bewerten ist. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm am 17.8.2015 (im Moment noch nicht rechtskräftig) entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund bestätigt (Az. 3 U 28/15).